Baurecht im Zusammenhang STWEG/MEG / Contracting
Hier werden die wesentlichsten Punkte des Rechts im Zusammenhang mit Bauarbeiten aufgeführt.
Was ist SIA
Informationen zu Contracting-Verträgen finden Sie im Register 06.
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Grundsätzlich:
Contracting ist ein Dienstleistungsmodell, bei dem ein Anbieter (Contractor) ein Produktanbietet und für eine umschriebene Zeit betreibt und wartet (z.B. Heiz- oder PV-Anlage). In der Regel sind im Contracting-Vertrag die Dienstleistungen wie Planung, Finanzierung, Lieferung und Montage, Umsetzung, Projektleitung und Garantien alle abgedeckt. Der dazugehörige Werkvertrag umschreibt das Vorgehen, den detaillierten Leistungsumfang und wie die Realisierung umgesetzt wird.
Hierfür bezahlt der Kunde (Lieferempfänger) eine monatliche Gebühr und eigene Investitionen, ausser teilweise bauliche Anpassungen, Bewilligungsverfahren, etc., entfallen in der Regel
Der grosse Vorteil liegt darin, dass der Contractor verantwortlich ist für die Anlage und den zugesicherten Betrieb dafür. Das Risiko die Anlage betriebsbereit zu halten für den vereinbarten Zeitraum, liegt beim Contractor. Die Gewährleistungen richten sich nach dem Contracting-Vertrag und nicht nach den SIA-Vorgaben und sind daher erheblich länger, womit der Contracting-Nehmer eine hohe Sicherheit für die Anlage hat. Aus dieser Gewährleistung ergeben sich auch die höheren Kosten gegenüber einer eigenen Anschaffung und Bewirtschaftung der Anlage.
Nicht ausser acht lassen:
Der Abschluss eines Contracting-Vertrages (10 - 20 Jahre) ist meist über eine längere Zeitdauer. Es ist daher wichtig, dass der Contractor seriös und wirtschaftliche sicher dasteht. Zudem muss man sich bewusst sein, dass man über die Dauer des Contracting-Vertrages an diesen Anbieter gebunden ist. Im Vertrag sollte deshalb auch ausformuliert sein, wie das Vorgehen ist, wenn der Contractor seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Firma oder Produktegruppe existiert nicht mehr, etc.)
Eintrag im Grundbuch:
Grundsätzlich verbleibt die Anlage in der Regel im Eigentum des Contractor. Deshalb werden häufig auch entsprechende Einträge im Grundbuch (über Grunddienstbarkeitsverträge) vorgesehen. Ob die Anlage nach Vertragsende an den Lieferanten zurückfällt oder in das Eigentum des Contracting-Nehmers geht, ist Vereinbarungssache. Wenn der Vertrag ein dingliches Recht an gemeinschaftlichem Eigentum darstellt, ist ein Grundbucheintrag zwingend, damit auch die damit verbundenen Rechte durchgesetzt werden können. Bei der Errichtung einer Grunddienstbarkeit gehen beim Verkauf der Einheit Rechte und Pflichten automatisch auf den Erwerber über. Ist keine Grunddienstbarkeit eingetragen, müsste dies über den Kaufvertrag überbunden werden. Wird dies nicht gemacht, kann eine unklare Situation entstehen.
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