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Stowepedia - das ABC zum Stockwerkeigentum

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ähnliche Themen
Abgrenzung von Kosten
Abgrenzungen von Kosten werden in der Buchhaltung vorgenommen, um bereits Rechnungen auf das Folgejahr aufgrund der Leistungserbringung zu verteilen (z.B. Kosten Serviceabo vom 01.10. bis 30.09. Folgejahr). Bei Stockwerkeigentum ist dies nicht ratsam, da die Kosten bereits bezahlt wurden und bei einer Abgrenzung ein Liquiditätsproblem entstehen kann.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_01
Jahresabrechnung
Abrechnung
siehe Jahresabrechnung
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_01
Jahresabrechnung
Abstimmung
Alle Beschlüsse, welche in einer Eigentümerversammlung gefasst werden, sind an bestimmte Abstimmungsregeln verknüpft. Diese sind teilweise vom Gesetz oder im Reglement vorgegeben. Das Stimmrecht kann einem Eigentümer grundsätzlich nicht verwehrt werden, ausser bei der Abstimmung über seinen Ausschluss. Weitere Angaben siehe Stimmrecht (Art. 712e, Ziff. 1, ZGB)
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_01
Stimmrecht
Abstimmungs-Quoren
Im Stockwerkeigentum gibt es verschiedene Formen von Abstimmungs-Quoren: das einfache Mehr, das qualifizierte Mehr und die Einstimmigkeit. Je nach Reglement können auch weitere Quoren (z.B. Zweidrittels-Mehrheit) möglich oder Präzisierungen zu den vorgehend erwähnten Abstimmungsarten sowie der Umgang mit der Stimmenthaltung formuliert.
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_01
Stimmenthaltung
Absturzsicherung
Damit der Zugang auf das Dach in gesicherter Form gewährleistet ist, müssen Dächer mit einer Absturzsicherung versehen sein. Es ist gem. VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) untersagt, Dächer ohne Absturzsicherung zu betreten. Im Falle eines Unfalles, kann die Eigentümerschaft zur Haftung des Schadens herangezogen werden.
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_04
Abwahl Verwaltung/Verwalter
Durch Mehrheitsbeschluss an einer Versammlung, kann die Verwaltung abgewählt werden. Unabhängig von den Vertragsvereinbarungen ist eine Kündigung jedrezeit möglich. Der Verwaltungsvertrag ist ein einfacher Auftrag nach Art. 404 OR und kann daher jederzeit gekündigt werden.
http://www.forumstockwerk.ch/04-03
05_04_03
Abwahl Verwaltung / was ist eine gute Verwaltung
abzugsfähige Kosten
siehe steuerlich abzugsfähige Kosten
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_08
Abrechnung Steuern
Aemter in der Gemeinschaft
In einer STWEG können verschiedene Aemter nebst der Verwaltung vergeben werden wie Delegierter, Revisor oder Ausschuss welche aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Ausschüsse werden meist für bestimmte Aufgaben eingesetzt z.B. "Aussensanierung"
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
03_09_03
Air BnB
Siehe unter "Vermietung an Dritte"
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
03_09_04
Vermietung an Dritte / Air BnB
Akontozahlung
Damit die mit der Verwaltung der Gemeinschaft beauftragte Person oder Verwaltung die anfallenden allgemeinen Kosten der Gemeinschaft laufend bezahlen kann, werden aufgrund des Jahresbudgets Akontozahlungen durch die Eigentümer fällig. Diese sind meist quartalsweise oder halbjährlich ausgearbeitet. Ein Budget bleibt solange gültig, bis es durch ein neues ersetzt wird.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_04
Budget
alternative Finanzierungsmöglichkeiten
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten für Stockwerkeigentümergemeinschaft gibt es bisher wenige. Ausnahmen sind Blankokredite bei Raiffeisen oder teilweise Kantonalbanken. Daher ist es wichtig, dass der Erneuerungsfonds immer über einen genügenden Stand aufweist um in Notfällen die Arbeiten in Auftrag geben zu können.
http://www.forumstockwerk.ch/07-06
07_06_04
Anfechtung Beschlüsse
Wer einen Beschluss einer Stockwerkeigentümerversammlung anfechten will, kann dies innert monatsfrist nach Kenntnisnahme des Beschlussergebnisses bei der zuständigen Behörde machen. Voraussetzung ist, dass diese Eigentümerschaft an der Versammlung den Beschluss abgelehnt hat. Art. 712m, Abs. 2, ZGB oder an der Versammlung weder anwesend noch vertreten war.
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_09
Kenntnisnahme Beschlüsse
Anfechtung Protokoll
Es ist zu unterscheiden von Anfechtung von Beschlüssen (haben innert monatsfrist nach Kenntnisnahme zu erfolgen) und der Anfechtung des Protokolls. Einsprache gegen Formulierungen im Protokoll können bis zur Verabschiedung (Genehmigung) an der nächsten Versammlung eingebracht werden.
http://www.forumstockwerk.ch/06-04
06_04_08
Aufbewahrungspflicht
Bei der Aufbewahrungspflicht ist zu unterscheiden von Akten und allgemeine Dokumente;
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_10
Aufgaben der Verwaltung
Gemäss Art. 712s und 712t ZGB hat die Verwaltung primär folgende Aufgaben
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
03_09_01
Verwaltung
Ausbildung in der Immobilienbranche
Für die Ausbildung und Prüfungsabnahme von anerkannten Titeln in der Immobilienbranche ist der SVIT (Schweiz. Verband der Immobilien-Treuhänder) vom Bund beauftragt worden. Der SVIT, aber auch andere Schulen und Institute bieten verschiedenen Lehrgänge hierzu an. Für Quereinsteiger gibt es ebenfalls verschiedene Anbieter von Kursen und Lehrgängen.
http://www.forumstockwerk.ch/06-09
06_09_01
Kurse, Schule
Ausländer und Grundstückerwerb
Regelt die Auflagen für Ausländer, welche in der Schweiz Wohneigentum erwerben wollen.
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_08
Ausschliessliches Benutzungsrecht
Das ausschliessliche Benutzungsrecht (teilw.Sondernutzungsrecht genannt) umschreibt Bereiche, welche grundsätzlich Allgemein sind, jedoch einer einzelnen Eigentümerschaft zur ausschliesslichen Nutzung (z.B. Gartensitzplatz oder Terrasse) zugewiesen sind. Der Begriff "ausschliessliches Nutzungsrecht" ist im Gesetz bisher nicht vorgesehen. Die Regelung über dieses Recht mit den Details muss deshalb im Reglement festgehalten werden. (Art. 712b, Abs. 2, Ziff. 1-3 ZGB)
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_04
Ausschluss aus der Gemeinschaft
Gem. Art. 649b ZGB kann ein Eigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden.Ein Ausschluss kann nur durch ein Gericht verfügt werden und der Weg dahin ist sehr Zeit- und Kostenintensiv. Solche Verfahren können bis ans Bundesgericht gezogen werden und somit eine definitive Entscheidungsdauer von bis zu 5 Jahren verursachen.
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_08
Ausschuss
siehe Delegierte
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
03_09_03
äussere Gestalt
Gem. Art. 712b, Abs. 2, Ziff. 2 gelten Bauteile, welche die äussere Gestalt und das Aussehens des Gebäudes bestimmen als Allgemeine Teile Art. 712b, Abs. 2, Ziff. 2
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_02
Autorenbeiträge
Dies sind Beiträge, welche von registrierten Autoren, Diese Beiträge werden von ForumStockwerk vor der Publikation kontrolliert.
http://www.forumstockwerk.ch/13-00
13_00
Autorenmitglieder
Auflistung der bei ForumStockwerk.ch aktiven Autoren
http://www.forumstockwerk.ch/11-03_05
11_03_03
Barrierenfreiheit
Barrierenfreiheit bezieht sich auf die Gestaltung von Lebensräumen, die es allen Menschen ermöglicht, ohne fremde Hilfe zuzugreifen und zu nutzen. Dies umfasst nicht nur physische Zugänglichkeit, wie Rampen und Aufzüge, sondern auch digitale Barrierefreiheit, die sicherstellt, dass Websites und Anwendungen für alle Benutzer zugänglich sind, einschließlich Menschen mit Behinderungen. Benötigen Bauvorhaben Bewilligungen, wird zunehmend die Umsetzung der Barrierenfreiheit als Bedingung für die Ausstellung der Baubewilligung vorausgesetzt
http://www.forumstockwerk.ch/07-01
07_01_05
Baubewilligung
Soll ein Bauvorhaben im Sonderrecht oder im Bereich des ausschliesslichen Nutzungsrecht oder im Allgemeinen Bereich der Gemeinschaft umgesetzt werden, bedarf dies unter Umständen der Baubewilligung. Dies ist vor einer allfälligen Abstimmung abzuklären und die daraus resultierenden Auflagen entsprechend im Projekt umzusetzen.
http://www.forumstockwerk.ch/07-06
07_06_01
Bauen & Sanieren Umbauten im Sonderrecht
Baugarantie
Bei Garantieansprüchen / Mängelrügen sind sowohl Form als auch Zeitpunkt der schriftlichen Einsprachen massgeben. Es ist auch hier wieder zu unterscheiden zwischen Sonderrecht und den allgemeinen Bauteilen
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_03
Baugesuche
siehe Baubewilligung
http://www.forumstockwerk.ch/07-06
07_06_01
Baugutachten
Bestehen bei der Immobilien Schäden oder Unsicherheit über die Ausführung von Arbeiten, so kann ein Baugutachten Klarheit darüber geben, ob hier Handlungsbedarf ist und wer allenfalls in die Pflicht genommen werden kann. Baugutachten im Allgemeinen sollten in der Regel von der Gemeinschaft in Auftrag gegeben werden. Gibt dies ein einzelner Eigentümer in Auftrag, so ist der Auftraggeber auch für die Kosten verantwortlich, ausser die Gemeinschaft klärt sich im Nachhinein einverstanden die Kosten oder einen Teil der Kosten zu übernehmen.
http://www.forumstockwerk.ch/07-02
07_02_02
Bauherrenberatung
Eine Bauherrenberatung kann unter Umständen als externe Stelle die Anliegen und Probleme einer Gemeinschaft im Zusammenhang mit Garantieansprüchen oder Beurteilung von Schäden oder möglichen Schäden gut und neutral beraten und die weiteren Schritte vorschlagen.
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_02
Bauleitung
Auch im Stockwerkeigentum empfiehlt es sich, bei grösseren Bauvorhaben eine Bauleitung einzusetzen. Dies kann die Verwaltung gegen separates Entgelt oder ein Delegierter oder ein Ausschuss oder eine externe baufachlich bewanderte Stelle übernehmen. Eine Bauleitung koordiniert zwischen den Bauhandwerkern, der Gemeinschaft und der Verwaltung und informiert die beteiligten Personen und überwacht auch die Ausführung der Arbeiten.
http://www.forumstockwerk.ch/07-06
07_06_04
Baumängel
Baumängel sind ärgerlich und oft nur mühsam in Ordnung zu bringen. Häufig ist aber auch der Anspruch der Eigentümerschaft an die Ausführungen von Bauarbeiten nicht in dem Masse gegeben, wie dies die einzelnen Eigentümer subjektiv wahrnehmen. Beispielsweise ist es kein Baumangel, wenn der Kellergang nicht gestrichen wurde. Hier sind die SIA-Normen für das schweiz. Bauwesen entscheidend. Zudem kommt es darauf an, ob die Auftragserteilung nach SIA oder als einfacher Auftrag nach OR gegeben wurde. Wichtig ist auch immer, wer der Auftraggeber ist und welche Bereiche der Stockwerk-Immobilie es betrifft (Sonderrecht oder Allgemeine Teile). Weitere Infos hierzu im Fachteil "Baugarantie"
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_03
Baugarantie
Baurechtsverträge
Baurecht ist dann gegeben, wenn ein Grundstückbesitzer einem Ersteller das Recht gibt, auf seinem Grund eine Immobilien zu erstellen und ihm den Boden gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Dies wird in einem sogenannten Baurechtsvertrag festgehalten, welcher auch im Grundbuch eingetragen werden muss, damit er verpflichtend ist. Baurechtsverträge können bis zu 100 Jahren Nutzung ausgestellt werden und sollten über die Konditionen (Zinszahlung für den Boden oder andere Entschädigungen) und über den soganannten Heimfall (Ablauf der Nutzungsfrist) klar Auskunft geben. Aelter Verträge sind hier teilweise mangelhaft formuliert, so dass Interpretationsprobleme entstehen können. Zudem gibt es einige Hypothekargeber, welche im Zusammenhang mit Immobilien im Baurecht ablehenend sind oder entsprechende Auflagen machen.
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_09
Bauverträge
Bauverträge sind für eine Stockwerkgemeinschaft eher selten. Bei umfassenden Sanierungen oder Ergänzungsbauten könnte dies zum Zuge kommen. Hinwegen werden Sanierungen oder Ersatz von technischen Einrichtungen (z.B. Heizung) über einen Auftrag nach SIA 1xxx oder Art. xxx OR abgewickelt Wird eine Stockwerkeigentümergemeinschaft neu erstellt, so wird der Bauvertrag in der Regel zwischen der Bauherrschaft und dem Veräusserer abgeschlossen und dieser schliesst einzlne Verträge mit den interessierten Käufern der Objekte ab.
http://www.forumstockwerk.ch/07-06
07_06_01
Begründung Stockwerkeigentum
siehe Begründungsakt
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_06
Begründung , Art. 712b ZGB
Begründungsakt
Dies sind die Dokumente, welche anlässlich der Begründung beim Grundbuchamt, in dem sich die neue STWEG befinden wird, eingetragen sind. Dazu gehören nebst der Umschreibung was zu einzelnen Einheiten ausgestaltet wird auch die Angabe der Wertquoten und die vorhandenen Pläne und Skizzen. Diese Pläne müssen nicht definitv sein, da es im Verlauf der Erstellung der Baute ode auch auf Wunsch eines Käufers einer Einheit Veränderungen geben kann. Nach Fertigstellung der Baute, sind die definitiven Pläne einzureichen, was häufig nicht gemacht wird.
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_06
Begründung , Art. 712b ZGB
Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist nur dann gegeben, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten sind und diese mindestens die Hälfte aller Wertquoten innehaben. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss nach einer Wartefrist von mindestens 10 Tagen eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten sind, unabhängig der vertretenen Anteile. Art. 712p, Abs. 1, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_03
Betreibung gegen einen einen Eigentümer
Ist ein Eigentümer mit den Zahlungen gegenüber der Gemeinschaft im Rückstand, so kann die Verwaltung die Betreibung einleiten. Soll weiterhehend auch ein Pfandrecht zu Gunsten der Gemeinschaft erstellt werden, sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Siehe dazu "Pfandrechtseintrag"
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
06_03_11
Inkasso
Betreibung gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft
Gegen eine Stockwerkeigentümer kann am Ort der gelegenen Liegenschaft eine Betreibung eingeleitet werden. Diese wird danach der Verwaltung zur Kenntnis zugestellt. Gem. BGE 119 II 404, geht eine solche Betreibung nicht automatisch auf die einzelnen Eigentümer über, auch wenn diese im Rahmen der solidarischen Haftung in der Pflicht stehen. Art. 712i, Abs. 2, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_04
Betreibung von Stockwerkeigentümern
siehe Inkasso
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_11
Betriebskosten
siehe Unterhaltskosten
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_01
Bewertungsmethodik
Eine Arbeit über die Bewertungsmethodik für den Realwert der Immobilie, welche auf dem Lebenszyklusmodell basiert von Beat Salzmann
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
05_02_02
Bilanz im Stockwerkeigentum
Für eine saubere Buchführung einer STWEG ist das Führen einer Bilanz Voraussetzung, um einen sauberen Nachweis über die vorhandenen Vermögenswerte und den Erneuerungsfonds zu erhalten.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_02
Branchensoftware für STWE
siehe Seite "Software & Tools"
http://www.forumstockwerk.ch/06-08
06_08_01
Briefliche Abstimmung
Dies ist eine Abstimmungsform, welche grundsätzlich für Stockwerk- und Miteigentum zugelassen wäre, jedoch nur selten angewendet wird. Während der Covid-Pandemie, war dies aufgrund der Verordnung des Bundesrates möglich, da Präsenzversammlungen nicht zugelassen waren. Die Form der brieflichen Abstimmung ist zulässig, wenn dies im Reglement oder in einer Eigentümerversammlung mit Einstimmigkeit nachträglich vereinbart wurde. Art. 66, Abs. 2, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_11
Abstimmungen
Buchhaltung einer Gemeinschaft
Um Ende Jahr den einzelnen Eigentümern eine Uebersicht der angefallenen Kosten geben zu können, ist es sinnvoll, wenn eine saubere Buchhaltung geführt wird. Im Gegensatz zu Mietliegenschaften oder dem allgemeinen Verständnis von Finanzbuchhaltung, ist es aber eine Verteilung der angefallenen Kosten. Um nicht in Liquiditätsprobleme zu kommen, ist es daher sinnvoll, die Buchhaltung als Kostenabrechnung zu führen und möglichst auf Abgrenzungen zu verzichten.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_01
Budget
Damit die mit der Verwaltung der Gemeinschaft beauftragte Person oder Verwaltung die anfallenden allgemeinen Kosten der Gemeinschaft laufend bezahlen kann (Energie, Strom Allgemein, Wasser/Abwasser, Hauswartung, Versicherung, Verwaltung, etc.) wird der Gemeinschaft anfangs der Abrechnungsperiode ein Budget vorgelegt. Dieses basiert vor allem auf den Vorjahreswerten, aber auch den Positionen des laufenden Unterhaltes sowie die vorgesehenen Sanierungen und ausserordentlichen Aufwendungen. Um nicht in Liquiditätsprobleme zu kommen, ist es sinnvoll, genügend Reserven einzubauen. Insbesondere Anfang des Kalenderjahres werden immer relativ hohe Summen (Versicherungsbeiträge, Service-Abos, etc.) fällig, für die genügend Mittel zur Verfügung stehen müssen. Somit sollte das Budget jeweils eine genügend hohe Reserve aufweisen. Wird das budgetiert Geld nicht benötigt, so erhalten die Eigentümer Ende der Abrechnungsperiode eine Gutschrift, welche meist mit der nächst fälligen Budgetrate verrechnet wird.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_04
Casafair Schweiz
Casafair Schweiz, Bollwerk 35, 3001 Bern www.casafair.ch
http://www.forumstockwerk.ch/04-06
04_06_04
Verbände
Contracting
Für gewisse Leistungen (z.B. Fernwärme) werden häufig sogenannte Contracting-Verträge zwischen dem Lieferanten und entweder der gesamten Gemeinschaft oder jedem einzelnen Eigentümer abgeschlossen. Bei einer Handänerung einer Einheit ist jeweils zu beachten, dass Contracting-Verträge, welche auf den jeweiligen Eigentümer lauten, umgemeldet werden und dies im Kaufvertrag bereits vertraglich gestgehalten wurde.
http://www.forumstockwerk.ch/04-03
04_03_06
Dachkontrolle
Bei einer Dachkontrolle führt ein Unternehmen eine Kontrolle der gesamten Dachkonstruktion durch (Ziegel, Abdeckungen, Fugen, Abläufe, etc.) und entfernt auch störende Sachen (Grünwuchs, Abfälle, etc.). Es wird empfohlen, ein solches Abo abzuschliessen, damit allfällige Schäden oder Baumängel am Dach frühzeitig erkannt werden können.
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_07
Datenschutzgesetz im Bereich Stockwerkeigentum
Das revidierte Datenschutzgesetzt (revDSG) vom Sept. 2023 greift auch bei Stockwerkeigentümergemeinschaften resp. deren Verwaltungen. Schützenswerte Daten einzelner Personen dürfen nicht ohne weiteres an Dritte weitergegeben werden. Weitere Ausführungen unter dem Kapitel "Datenschutz"; rev. DSG Sept. 2023
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_13
Déchargen-Erteilung
Die Erteilung der Décharge an die Verwaltung bedeutet, dass der Verwaltung für den abgelaufenen Zeitraum die Entlastung erteilt wird. Das heisst, dass die Arbeiten nach Auflagen von Gesetz und Aufträgen der Gemeinschaft ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Hat die Verwaltung die Décharge erhalten, kann es problematisch sein, diese für bisherige Versäumnisse haftbar zu machen.
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_05
Delegierte
Die Versammlung kann Delegierte oder einen Ausschusswählen, denen gewisse Aufgaben zugeteilt werden. Diese können vielfältig sein. Es ist deshalb empfehlenswert, dies in einem Pflichtenheft aufzuführen. Delegierte oder Ausschüsse sollten keine Kompetenzen für Auftragserteilung haben. Diese sollten gem. Art. 712s ausschliesslich über die gewählte Verwaltung erteilt werden.
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
03_09_03
Ausschuss
Dienstleister
s. Externe Dienstleister
http://www.forumstockwerk.ch/06-07
06_07_04
Digitale Dokumente
Heute werden zunehmend die Dokumente digital ausgetauscht und gespeichert. Wichtig ist dabei, dass bei einem Wechsel der Verwaltung sichergestellt ist, dass die Form der digitalen Dokumente auch von Dritten ohne zusätzliche Softwaretools gelesen und verarbeitet werden können. In Originalform aufbewahrt werden müssen jedoch nach wie vor diverse Dokumente: Kaufverträge / Testament (mit Anweisungen zur Verwendung von Wohneigentum) / von den Versammlungsleitenden unterzeichnete Protokolle der Eigentümerversammlungen)
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_11
Aufbewahrungspflicht
Dringliche Massnahmen
Art. 712s, Abs. 1, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_07
Durchgangsverbot
siehe richterliches Verbot
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_05
Eigenmietwert
Wer Wohneigentum besitzt und darin lebt, muss den sogenannten Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. Diese Steuer fällt bei Bund und Kanton seit 1934 an. Anlässlich der Volksabstimmung vom 28.09.2025 wurde der Bund beauftragt, der Eigentmietwert wieder abzuschaffen und dafür auf Zweitwohnungen eine Steuer zu erheben . Der Wert für die Berechnung des Eigentmietwertes wird in der Regel durch die Gemeinde festgelegt, in welcher sich das Objekt befindet und gilt für Hauseigentümer wie auch Stockwerkeigentümer. Dies wird als Einkommen deklariert, auch wenn Sie mit dem Eigentum keine Einkommen erzielen.
http://www.forumstockwerk.ch/05-03
05_03_07
Eigentümerwechsel
Wird eine Einheit verkauft, so sind relativ viele Punkte zu beachten, damit alles reibungslos abläuft. Dazu gehört auch die rechtzeitige Information an die Verwaltung und sowie den Angaben, wie mit den Kosten und bisherigen Beiträgen für die laufende Abrechnungsperiode zu verfahren ist.
http://www.forumstockwerk.ch/05-05
05_05_03
Kauf / Verkauf
Eigentumsverhältnisse
Es gibt verschiedene Formen von Eigentumsverhältnissen. Von Alleineigentum über Miteigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften bis hin zu den Aktiengesellschaften und Stiftungen können alle tockwerkeigentum oder Miteigentum besitzen. Wesentlich innerhalb der Stockwerkeigentümer- oder Miteigentümergemeinschaft ist lediglich, dass die Einheiten immer nur eine Kopfstimme innerhalb der STWEG/MEG besitzen. Es muss vorher geregelt werden, wer die Vertretung bei Eigentumsverhältnissen mit mehr als einer Person gegenüber der STWEG/MEG wahrnimmt. Dies muss mit einer schriftlichen Vollmacht belegt werden können.
http://www.forumstockwerk.ch/07-01
07_01_02
Einberufung Versammlung
Dies ist die Frist, welche im Reglement vorgesehen ist, um STOWE-Versammlungen einzuberufen. Nebst der Frist ist auch zu beachten, was alles mit der Einberufung (Einladung) mitgeschickt werden muss (Traktandenliste, Abrechnung, etc.). Wird die Frist verpasst und an der Versammlung sind alle Eigentümer anwesend, kann darüber abgestimmt werden, ob die Versammlung trotzdem durchgeführt werden darf. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, entsteht eine unklare Situation, da bisher noch kein Gericht über diesen Punkt geurteilt hat. Die Lehrmeinung ist, dass....
http://www.forumstockwerk.ch/06-04
06_04_03
Einberufung Versammlung Art. 712n, Abs. 1, ZGB Einladung Versammlung Art. 712s, ZGB
einfache Gesellschaft
Häufig bestehen juristische "einfache Gesellschaften", zusammengesetzt aus mehreren Körperschaften (Private, Firmen, etc.), welche sich eine Stockwerkseinheit teilen. Dabei ist zu beachten, dass die einfache Gesellschaft nur über eine Stimme an der Versammlung verfügt und die einfache Gesellschaft auch durch einen Repräsentaten mit Vollmacht vertreten sein sollte.
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
05_02_01
einfaches Mehr
Sofern im Reglement oder von einer Versammlung mit einem gültigen Beschluss nichts anderes vereinbart wurde, werden die meisten Abstimmungen nach einfachem Mehr durchgeführt. Das einfache Mehr wird von den anwesenden und ordentlich vertretenen Eigentümern aus berechnet. Bei z.B. 7 Anwesenden und 2 abwesenden Eigentümer (jedoch mit Vollmacht), bedarf es zur Annahme eines Antrages 5 JA-Stimmen. Beachten Sie, dass es je nach Reglement unter Umständen bezüglich der Interpretation der "Anwesenden" anderslautende Abmachungen geben kann.
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_02
Stimmrecht
Einladefrist
Um eine Versammlung ordentlich durchführen zu können, sind gewisse Unterlagen eine bestimmte Zeit im voraus den Eigentümern zuzustellen. Welche Unterlagen dies sind und wie die Frist ausformuliert ist, entnehmen Sie dem Reglement. In der Regel ist eine Zeitspanne von 10 bis 21 Tagen in den Reglementen hinterlegt. Ist nichts angegeben, so gelten gemäss Lehre 10 Tage als angemessen und zumindest muss die Traktandenliste mit den Abrechnungsunterlagen der Einladung beigelegt werden.
http://www.forumstockwerk.ch/06-04
06_04_03
Einladung der Eigentümer zur Versammlung
s. Stichwort Einberufung Versammlung
http://www.forumstockwerk.ch/06-04
06_04_03
Einsetzen einer Verwaltung bei neuer STWEG
Das Einsetzen einer neuen Verwaltung bei einer STWEG oder MEG kann entweder durch den Bauherrn oder an der ersten ordentlichen Versammlung bestimmt werden. Das Ersetzen von Verwaltungen, wird unter "Definition einer guten Verwaltung" erläutert.
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
03_09_02 05_04_03
Einstimmigkeit
Einstimmigkeit nach Art. 712xxx, ZGB bedeutet die Zustimmung aller Eigentümer. Es gibt Reglemente, in welchen formuliert ist, dass die Einstimmigkeit nur von allen an der Versammlung Anwesenden oder Vertretenen gilt. Gemäss Bundesgerichtsentscheid, muss jedoch immer von allen Eigentümern, egal ob anwesend oder abwesend, ausgegangen werden. Ob das vorgängige oder nachträgliche Einholen der Zustimmung von an der Versammlung nicht anwesenden Personen zulässig ist, ist umstritten und hierfür hat sich das Budesgericht bisher auch nicht geäussert. Von einem solchen Vorgehen raten wir ab, da ein solcher Beschluss auch nachträglich angefochten werden könnte. Das Gesetz sieht für nachfolgende Handlungen in der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Einstimmigkeit zwingend vor:
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_04
eMobilität
eMobilität ist nach wie vor ein grosses Thema und ebenfalls nach wie vor im stetigen Wechsel von Möglichkeiten und Angeboten. Unter "Erneuerungen und Erweiterungen Liegenschaften" wird hier näher eingegangen.
http://www.forumstockwerk.ch/07-03
07_03_06
energetische Massnahmen
Bei einer Sanierung werden häufig energetische Massnahmen umgesetzt oder sogar verlangt. Die Möglicheiten hierzu inklusive allfälliger Fördergelder sind unter "Erneuerungen und Erweiterungen Liegenschaften" näher beschrieben.
http://www.forumstockwerk.ch/07-03
07_03_03
energiefranken.ch
Dies ist eine Website, welche über Schweiz. Förderprogramme für Energie und Mobilität für jede Gemeinde Auskunft gibt. Weitere Informationen hierzu auch unter "Subventionen"
http://www.forumstockwerk.ch/07-05
07_05_06
Subventionen
Entschädigung Delegierte / Ausschuss
Bei den Entschädigungen für Delegierte und Ausschuss-Mitglieder sollte auch klar vereinbart werden, ob dies mit/ohne AHV-Abzüge erfolgen wird. Üben Privatpersonen Tätigkeiten für diese Aufgaben durch, so ist zwingend auch eine Unfallversicherung (minimal-Police meist max. CHF 100.-) abzuschliessen, damit wenn im Rahmen der Ausübung dieses Amtes ein Unfall geschehen sollte, die Deckung vorhanden ist. Ansonsten wäre die Gemeinschaft haftbar.
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
03_09_04
Delegierte / Ausschuss
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft kann als Eigentümerin einer Stockwerkseinheit auftreten. Jedoch ist zu beachten, dass aufgrund des Erbscheins klar ist, wer alles berechtigter Erbe ist. Zudem ist ein Erbenvertreter zu bestimmen, welche als Ansprechsperson für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einheit gilt und welcher ebenfalls das Stimmrecht an der Versammlung wahrnehmen kann.
http://www.forumstockwerk.ch/05-01
05-01-08
Rechtsformen Stimmrecht an Versammlung
Erbrecht
Ein Erblasser kann verfügen, dass sein bisheriges Alleineigentum in Stockwerk umgewandelt wird (Kapitel "Neuerstellen einer STWEG / Umwandlung Mietliegenschaft in Stockwerkeigentum". Ebenfalls kann eine Erbengemeinschaft in den Besitz einer STWE-Einheit gelangen (Kapitel "Chancen und Gefahren im STWE" / "Erbengemeinschaft als Eigentümerschaft")
http://www.forumstockwerk.ch/05-01
05_01_07
Erfolgsrechnung im Stockwerkeigentum
Eine Erfolgsrechnung mit Ausweis von Gewinn oder Verlust gibt es im Stockwerkeigentum eigentlich nicht. Die Abrechnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine reine Kostenabrechnung. Sämtliche Kosten werden den einzelnen Einheiten aufgrund ihrer Anteile berechnet und mit den bisherigen Akonto- oder Budgetzahlungen verrechnet. In dem Sinne gibt es gegenüber einem Budget einen Ueberschuss oder eine Unterdeckung.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_02
Erklärvideos
s. YouTube-Kanäle
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-07
11_02_07
Erneuerungsfonds
Der Erneuerungsfonds dient dazu, zukünftige Erneuerungen und umfassende Sanierungen zu decken. Die Einlagen sollten daher aufgrund der zu erwartenden Lebensdauer der einzelnen Bauteile im ERF hinterlegt werden. In Verständnis vom Erneuerungsfond herrschen nach wie vor alte und gefährliche Auffassungen, was dazu führen kann, dass im Bedarfsfall nicht genügend Mittel vorhanden sind und die notwendigen Arbeiten mit Zusatzmitteln oder nur notdürftig ausgeführt werden können.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_05
Erneuerungsfonds Planung
Eine seriöse Planung und damit die damit verbundenen jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds ist ein wichtige Aufgabe einer Gemeinschaft. Normalerweise macht dies die beauftragte Verwaltung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die heute aktuellen Erkenntnisse für die Berechnung der Einlagen berücksichtigt werden. Die Formulierungen in den Reglementen beruhen meist auf einem Wissensstand von früher, welcher heute in keiner Weise mehr die effektiven Kosten abzudecken vermag.
http://www.forumstockwerk.ch/07-05
07_05_02
Ersatz der Verwaltung
Soll eine andere Verwaltung gewählt werden, so geschieht dies mit Versammlungsbeschluss. In der Regel ist das einfache Mehr genügend. Das Ersetzen von Verwaltungen, wird unter "Definition einer guten Verwaltung" erläutert.
http://www.forumstockwerk.ch/05-04
05_04_03
Erstversammlung
siehe Konstituierende Versammlung
http://www.forumstockwerk.ch/07-01
07_01_09
Konstituierende Versammlung
externe Dienstleister
Firmen und Selbständigerwerbende, welche Dienstleistungen auf dem Bereich Stockwerkeigentum erbringen.
http://www.forumstockwerk.ch/06-07
06_07_04
Fachgruppenmitglieder
Liste der an dieser Seite aktiv mitarbeitenden Fachpersonen
http://www.forumstockwerk.ch/11-03-02
11_03_02
Fachzeitungen & Fachzeitschriften
Einige uns bekannte Fachzeitungen & Fachzeitschriften, welche Stockwerkeigentum berücksichtigen, sind unter "Fachzeitschriften / Literatur / Kurzfilme" aufgelistet
http://www.forumstockwerk.ch/11-02
11_02_05
Fachzeitschriftn
Fahrverbot
siehe richterliches Verbot
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_05
Feedback an ForumStockwerk senden
Auf dieser Seite können Sie uns Ihre Mitteilung zustellen.
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-08
11_02_08
Finanzflussrechnung mit Wirtschaftlichkeitsüberlegungen
Eine Kalkulation basierent auf den Sanierungs-Zyklen einer Immobilie, auch anwendbar im Stockwerkeigentum, um den Bedarf des Erneuerungsfonds über die gesamte Lebensdauer auszuweisen (mit Excel als Kalkulationstool)
http://www.forumstockwerk.ch/07-02
07_02_03
Förderbeiträge
Vor allem bei energetischen Sanierungen und Investitionen sprechen diverse öffentliche Stellen Unterstützung oder Subventionen aus. Eine Uebersicht ist auf der Website www.energiefranken.ch ersichtlich
http://www.forumstockwerk.ch/07-05
07_05_06
Subventionen
Forumsbeiträge
Dies sind Beiträge von Nutzern zum Thema rund um Stockwerk- und Miteigentum.
http://www.forumstockwerk.ch/09-01
09_01_01
Friedensrichter
siehe Schlichtungsbehörde
http://www.forumstockwerk.ch/04-09
04_09_03
Schlichtungsbehörden
Garantieansprüche
Nach Bauarbeiten, Sanierungen oder auch Ersatz von Geräten besteht ein Garantieanspruch. Je nach Auftraggeber (Eigentümer im Sonderrecht oder Gemeinschaft im Allgemeinen Teil) muss geregelt sein, wer allfällige Garantieansprüche oder Mängelrügen geltend macht
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_04
Garantien
Garantiefristen
nach Erstellung von Bauteilen oder Lieferung von technischen Einrichtungen werden meist Garantien ausgesprochen. Je nach Erteilung des Auftrages nach SIA oder nach OR sind diese Garantien rechtzeitig wahrzunehmen
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_04
Garantien
Gebäudeversicherung
siehe Versicherungen
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_06
Gefahrenkarten
Es gibt verschiedene Arten von offiziellen Gefahrenkarten in der Schweiz. Die eine betrifft möglich Gefahren durch Naturereignisse (s. Naturgefahrenkarte). Die andere betrifft den Standort der Liegenschaft, ob durch ehemalige Nutzung der direkte Boden oder der nahegelegene Boden mit Schadstoffen kontanimiert sein könnte.
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_07
Gemeinschaftliche Teile einer STWEG
Gemeinschaftliche Teiler einer zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, welche nicht als Sonderrecht ausgeschieden werden: - der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenfalls das Gebäude erstellt wird - die Bauteile, die für den Bestand, di konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen - die Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen (z.B. Umgebung, Keller) Art. 712b, Abs. 2, Ziff. 1-3, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_02
Generalversammlung
siehe Versammlung
http://www.forumstockwerk.ch/06-04
06_04
GEO-Daten
Kantone und Bund starten die Entwicklung einer neuen nationalen Plattform, die langfristig alle amtlichen Geodaten der öffentlichen Verwaltungen zusammenführen wird. Das Projekt baut auf einer 25-jährigen Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sowie auf dem Erfolg von map.geo.admin.ch auf.
http://www.forumstockwerk.ch/03-10
03_10_03
Gerichtsentscheide
für Gerichtsentscheide im Bereich Stockwerkeigentum wird auf die Seite des Bundesgerichts verwiesen www.bger.ch oder dann auf die Seite
http://www.forumstockwerk.ch/04-02
04_02_01
Geschichte des Stockwerkeigentums in der Schweiz
Einen kurzen Ueberblick über die Geschichte des Stockwerkeigentums in der Schweiz finden Sie auf der Seite "Wie funktioniert Stockwerk- und Miteigentum"
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_01
Gesetzesgrundlagen
Die wesentlichsten Gesetzestexte rund um Stockwerk- und Miteigentum finden Sie unter Recht & Politik "Massgebliche Gesetzestexte"
http://www.forumstockwerk.ch/04-01
04_01
Recht & Politik/Massgebliche Gesetzestexte
Gesetzesrevisionen
Auf der Seite "Massgebliche Gesetzesartikeln" finden Sie auf der Seite "Recht & Gesetz"
http://www.forumstockwerk.ch/04-08
04_08
Recht & Politik/Revision Geseztesartikeln
Gesetzestexte
Die wesentlichsten Gesetzestexte rund um Stockwerk- und Miteigentum finden Sie unter Recht & Politik "Massgebliche Gesetzestexte"
http://www.forumstockwerk.ch/04-01
04_01
Recht & Politik/Massgebliche Gesetzestexte
GGSt
siehe auch Grundstückgewinnsteuer
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
05_02_16
Steuern
GIS
GIS-Daten (Geographic Information System) sind öffentlich zugängliche GEO-Daten. Kantone und Bund starten die Entwicklung einer neuen nationalen Plattform, die langfristig alle amtlichen Geodaten der öffentlichen Verwaltungen zusammenführen wird.
http://www.forumstockwerk.ch/03-10
03_10_03
Gönner von ForumStockwerk
Werden Sie Gönner dieser Seite und unterstützen Sie damit die stetige aktuelle Berichtserstattung und )nformationen für Eigentümer und Verwaltungen
http://www.forumstockwerk.ch/11-00-03
11_00_03
Grundbuchamt
Das Grundbuch ist ein staatliches Register der dinglichen Rechte an Grundstücken. Die Begründung, Änderung, Übertragung und Aufhebung solcher Rechte erfolgt grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch. Zusammen mit der amtlichen Vermessung leistet es damit einen entscheidenden Beitrag für die Sicherung des Grundeigentums.
http://www.forumstockwerk.ch/04-02
04_09_02
Grunddienstbarkeitsverträge
Auch Servitute genannt.
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_05
Grunddienstbarkeiten
Grundpfandrecht
Grundpfandrechte begründen im Sachenrecht Pfand- und Verwertungsrechte an Grundstücken, denn der Eigentümer des Grundstücks ist zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, wenn gegen ihn ein vollstreckbarer Zahlungsanspruch aus der durch das Grundpfandrecht gesicherten Forderung besteht.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_11
Inkasso
Grundstock
Der Grundstock kann zur Liquiditätssicherung eingerichtet werden, damit hohe Rechnungen oder unerwartete dringende Reparaturen oder Beitragsausfälle besser überbrückt werden können.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_06
Reservefonds
Grundstück im Sinne des Gesetzes
Der Begriff "Grundeigentum" ist in Art. 655 ZGB umschrieben
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_03
Grundstückgewinnsteuer
Bei Verkauf von Immobilien fallen in der Schweiz Grundstückgewinnsteuern an. Diese sind kantonal geregelt und basieren auf Kaufs- resp. Verkaufswert, den bisher gemachten Investitionen, durch Kauf oder Verkauf bedingte Nebenkosten (Maklergebühren), Besitzesdauer und weiteren kantonal unterschiedlichen Faktoren.
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
05_02_16
Gutachten
Ein Gutachten kann für verschiedene Sachen erstellt werden. Im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum am häufigsten bei Streitigkeiten um Garantieansprüche anzutreffen.
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_04
Haftpflicht aus Sicht Eigentümer
In welchen Fällen kann ein Eigentümer in die Haftung fallen
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_08
Haftpflicht aus Sicht Verwaltung
In welchen Fällen kann eine Verwaltung in die Haftung fallen
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_08
Haftpflichtversicherung
siehe Versicherungen
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_06
Haftung der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft haftet primär gegenüber Dritten, z.B. bei Nichtbezahlung von bezogenen Leistungen.
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_04
Haftung der Verwaltung
Entsteht der Gemeinschaft aufgrund des Verhaltens der Verwaltung ein Schaden, so kann die Verwaltung zur Rechenschaft gezogen werden.
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_15
Haftung des einzelnen Eigentümers
Ein Eigentümer hat gegenüber der Gemeinschaft gewisse Verpflichtungen. Daraus könnte auch eine Haftungsfrage entstehen.
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_04
Handänderungen
Verkauf einer Einheit.
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
05_02_02
Handwerkerpfandrecht
Bei offenen Forderungen eines Handwerkers oder Dienstleisters gegenüber der Gemeinschaft, können diese ein Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen. Somit weiss ein allfälliger Käufer, dass er mit dem Erwerb dieser Liegenschaft oder Einheit noch Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht.
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_04
Inkasso
Hauseigentümerverband
Verband auf Ebene Kanton und auch der Schweiz für die Interessensvertretung von Haus- und Grundstückeigentümern.
http://www.forumstockwerk.ch/04-06
04_06_01
Hausordnung
Die Hausordnung ist kein zwingendes Papier. Dieses kann den Umgang der Bewohner untereinander festlegen, jedoch auch weitere Punkte enthalten (z.B. Vereinbarung über die Nutzung der Besucherparkplätze). Um der Hausordnung einen verbindlicheren Charakter zu geben, kann es sinnvoll sein, wenn im Reglement die Hausordnung als einen integrierenden Bestandteil zum Reglement definiert ist.
http://www.forumstockwerk.ch/03_06
03_06_09
Hauswartung
Das Einstellen und Ueberwachen ist gem. Art. 712s Aufgabe der Verwaltung. Der Entscheid für die Hauswartung sollte jedoch trotzdem durch die Gemeinschaft anlässlich der Eigentümerversammlung getroffen werden.
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_05
HEV
siehe Hauseigentümerverband
http://www.forumstockwerk.ch/04-06
04_06_01
Hauseigentümerverband
Honorar
siehe Verwaltungs-Honorar
http://www.forumstockwerk.ch/06-'2
06_02_02
Verwaltungs-Honorar
Horizontales Stockwerkeigentum
Die Begriffe horizontales und vertikales Stockwerkeigentum werden in der Praxis recht verwendet. Horizontales Stockwerkeigentum ist die übliche Form des Eigentums, bei der Eigentum an einem oder mehreren Stockwerken eines Gebäudes erworben wird, typischerweise in Mehrfamilienhäusern.
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_05
Vertikales Stockwerkeigentum
IG STWE
Interessens-Genossenschaft Stockwerkeigentum: Derzeit wirrd geprüft, ob eine solche Genossenschaft helfen könnte, vorübergehende Darlehen an Gemeinschaften für umfassende Sanierungen zu gewähren.
http://www.forumstockwerk.ch/10-01-01
10_01_01
Inkasso
Die Verwaltung ist zuständig für das Inkasso der Budgetbeiträge und sonstigen Zahlungsverpflichtungen der Eigentümergemeinschaft.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_11
Mahnwesen
Jahresabrechnung
Bei der Jahresabrechnung werden die effektiv angefallenen Kosten aufgrund der entsprechenden Kostenverteiler auf die einzelnen Einheiten verteilt. Die Summe der verschiedenen Einheiten eines Eigentümers werden dann mit den bisherigen Zahlungen gegebnübergestellt was einen Saldo zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Gemeinschaft ergibt.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_01
Jobs in der Immobilienbranche
siehe Stellenvermittlung
http://www.forumstockwerk.ch/06-09
06_09
Stellenvermittlung
Kauf
Der Kauf einer Stockwerkseinheit (Wohnung, Gewerbe, Disporaum, Garage, etc.) stellt nebst dem Erwerb einer Form von "Eigenheim" auch den Eintritt in eine Eigentümergemeinschaft dar. Vielen Käufern ist dieses Gefäss "Stockwerkeigentum" mit den Folgen und Konsequenzen nicht bewusst. Daher ist auf der Website eigentlich der ganze Abschnitt "Informationen für Stockwerkeigentümer" wesentlich.
http://www.forumstockwerk.ch/05-00
05_00
Kauf für Ausländer
Die Lex Koller regelt die Auflagen für Eigentümer, welche in der Schweiz Wohneigentum erwerben möchten.
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_08
Kaufverträge
Kaufverträge regeln die Modalitäten über die Einheiten (Sonderrecht) zwischen Verkäufer und Käufer. Sie stellen aber kein Vertragsverhältnis mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft dar. Diese Punkte ergeben sich daraus, dass es sich bei den Einheiten um Stockwerkeigentum handelt (gem. Eintrag im Grundbuch) und womit die Verbindung zur STWEG verbindlich gegeben ist.
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
04_
Kenntnissnahme von Versammlungsbeschlüssen
Die Frist für eine Einsprache gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vor Gericht beträgt einen Monat ab Kenntnisnahme. Kenntnisnahme bedeutet folgendes: Der Fristenlauf beginnt je nach Anwesenheit des betroffenen Eigentümers mit der Kenntnisnahme von den Beschlüssen.
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_09
Anfechtung von Beschlüssen
Kinderspielplatz
Insbesondere bei Erneuerungsbedarf wird heute oft diskutiert, ob die Kinderspielplätze aufgehoben werden sollen, da seit einigen Jahren erhöhte Sicherheitsvorschriften hierfür gelten, welche recht kostspielig sein können. Es ist darauf zu achten, dass der Kinderspielplatz nicht in der ursprünglichen Baubewilligung als Auflage der Gemeinde verordnet wurde.
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_03
Kolletkivunterschrift auf ERF-Bankkonto
Die vorhandenen Geldwerte des Erneuerungsfonds sind ein wichter Teil einer Eigentümergemeinschaft. Deshalb sollte hier die Sicherheit hoch geschrieben werden. Empfehlenswert wäre auf diesen Konten Kollektivunterschrift zu führen. Vertreter der Verwaltung und Vertreter der Gemeinschaft.
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_12
Kompetenzsumme
Die Kompetenzsumme wird zwischen der Gemeinschaft und der beauftragten Verwaltung festgehalten und kommt zu Anwendung, wenn Arbeiten ausgeführt werden müssen, welche weder im Budget berücksichtigt wurden noch an einer Versammlung ein Beschluss gefasst wurde. Heute dürfte eine Kompetenzsumme von CHF 7'000.- sinnvoll sein.
http://www.forumstockwerk.ch/05-04
05_04_04
Konkurs eines Eigentümers
Bei Konkurs eines Eigentümers haften für ausstehende Beiträge an die Gemeinschaft die einzelnen Eigentümer im Rahmen der solidarischen Haftung und ihrer Wertquoten. Ein neuer Eigentümer kann für die bis zum Konkursdatum angefallenen Verpflichtungen nicht belastet werden (im Gegensatz z.B. aus einer Pfandverwertung ohne Konkursfall)
http://www.forumstockwerk.ch/05-03
05_03_06
Konstituierende Versammlung
Dies ist die erste Versammlung einer neuen Gemeinschaft. An dieser werden verschiedenen Verträge beschlossen, gewünschte oder notwendige Gremien gewählt (Delegierte & Revisoren) sowie das erste Budget genehmigt. Auch das Vorgehen von Garantiemängel im allgemeinen Bereich sollte organisiert werden. Zudem wesentliche Grundlagen über "Stockwerkeigentum" als Info.
http://www.forumstockwerk.ch/07-01
07_01_09
Kontoplan für STWEG-Buchhaltung
Kontoplan nach KMU
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_02
Kopfstimme
siehe Stimmrecht (Art. 712o, Abs. 1 ZGB)
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_01
Kostenverteiler
siehe Verteilschlüssel
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_02 06_03_03
Kreditfähigkeit von STWEG
Gemäss einem kürzlich erschienen Gutachten ist eine Stockwerkeigentümergemeinschaft entgegen der bisherigen Lehrannahme durchaus Kreditfähig. Diese Ansicht hat sich bei den Kreditgebern, als auch bei Fachleuten noch nicht überall durchgesetzt. Aber auf Basis dieser Erkenntnis wäre ein Umdenken in der Vergabe von Uebergangskrediten z.B. bei umfassenden Sanierungsarbeiten möglich.
http://www.forumstockwerk.ch/04_02
04_02_07
Kundenportale
Kundenportale sind von der Verwaltung resp. derer eingesetzter Branchensoftware zur Verfügung gestellte Online-Zugriffe auf die Informationen der Gemeinschaft. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten bezüglich Umfang und der Organisation dieser Portale.
http://www.forumstockwerk.ch/06-08
06_08_02
Künstliche Intelligenz
Anfragen über künstliche Intelligenz sind stark im Kommen und bieten heute erstaunlich gute und umfassende Inforamtionen in Sekundenschnelle. Sobald es jedoch um rechtliche Auskünfte geht, ist mit Vorsicht geboten. Das Thema "Stockwerkeigentum Schweiz" ist im Internet nicht stark verbreitet. Somit dürften die Auskünfte auch nicht allzu funidert sein.
http://www.forumstockwerk.ch/14-00
14_00_01
Rechtsauskünfte
Kurse im Bereich Stockwerkeigentum
Verschiedene Verbände und Firmen bieten Kurse im Bereich Stockwerkeigentum an. Eine Auswahl davon sehen Sie im Bereich "NL / Kurse / Weiterbildung"
http://www.forumstockwerk.ch/kurse
11_02_01
Lebenszyklus der Bauteile
Aufgrund von Erfahrungswerten bestehen Tabellen über die Lebensdauer von Bauteilen. Diese Angaben sind jedoch mit Vorsicht zu geniessen, da es einerseits immer wieder "Montagsmodelle" gibt und die heutige Qualität der Geräte nicht immer mehr mit dem Qualitätsstandard von früher verglichen werden kann. Zusätzlich sind Ersatzteile immer schwieriger zu erhalten.
http://www.forumstockwerk.ch/07-02
07_02_01
Lex Koller
Regelt die Auflagen für Ausländer, welche in der Schweiz Wohneigentum erwerben wollen.
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_08
Liegenschaftssteuern
Bei der direkten Bundessteuer gibt es keine Liegenschaftssteuer. Gewisse Kantone verlangen jedoch nach wie vor Steuern auf den Einnahmen der Liegenschaften. Die Besteueurng findet jedoch im Rahmen der Einkommenssteuer statt. Bei Verkauf einer Liegenschaft fällt sicher noch die Grundstückgewinnsteuer und je nach Kanton allenfalls eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
http://www.forumstockwerk.ch/05-03
05_03_07
Links zu anderen Seiten
Links zu anderen Seiten über Stockwerk- und Miteigentum werden bei den jeweiligen Fachseiten aufgeführt. Wenn Sie auf spannende Links stossen, können Sie uns diese gerne melden, damit wir auch anderen Nutzern diese Informationen publizieren können
Liquiditätsprobleme im Stockwerkeigentum
Liquiditätsproblem haben verschiedene Ursachen: ungeplante notwendige Massnahmen, Zahlungsverzug von Eigentümern oder häufig auch buchhalterische Abgrenzungen. Insbesondere die buchhalterischen Abgrenzungen sollten vermieden werden. Ein Reservefonds könnte hier Ueberbrückung bieten.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_06
Reservefonds
Literatur
Unter "NL / Kurse / Literatur" finden Sie einige Schriftwerke, welche Stockwerk- und/oder Miteigentum als zentrales Thema aufweisen
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-06
11_02_06
luxuriöse Massnahmen
Für luxuriöse Massnahmen gilt die Einstimmigkeit. Die Definitivon von luxuriösen Massnahmen wurde vom Bundesgericht bisher für konkrete Fälle definiert. Eine allgemeine Umschreibung lässt sich schwerlich ableiten, da es auf den spezifischen Fall und die entsprechenden Umstände ankommen kann.
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_07
Mahnwesen im Stockwerkeigentum
Das Mahnwesen im Stockwerkeigentum gewinnt an Bedeutung, da auch bei Eigentümern die wirtschaftlichen Einbussen zu verspüren sind. Für Verwalter von Stockwerk- und Miteigentum ist auch aufgrund der solidarischen Haftung darauf zu achten, dass sich keine grösseren Ausstände anhäufen.
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_18
Mandatsabgang
Gibt eine Verwaltung ein bestehendes STWEG-Mandat ab, so ist sicher zu stellen, dass auf den vereinbarten Zeitpunkt hin die notwendigen Informationen und Unterlagen der neuen Verwaltung übergeben wird.
http://www.forumstockwerk.ch/06-06
06_06_09
Mandatszugang
siehe Mandatsabgang
http://www.forumstockwerk.ch/06-06
06_06_09
Mängelbehebung
Für Mängelbehebungen im allgemeinen Bereich einer Stockwerkeigentümergemeinschaft siehe unter Garantieansprüche. Für Mängelbehebung im Sonderrecht eines Eigentümers ist dieser
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_04
Garantien
Mängelrügen
s. Garantieansprüche
http://www.forumstockwerk.ch/07-07
07_07_04
Garantieansprüche
Mediation
Anstelle des Rechtsweges besteht auch die Möglichkeit, eine Mediation einzuleiten. Hierzu wurden verschiedene Stellen als Mediatoren geschaffen, welche beide Parteien anhören und in verschiedenen Sitzungen versuchen, eine Einigung zu finden. Im Reglement kann der Weg der Mediation festgehalten werden.
http://www.forumstockwerk.ch/04-08
04_08_04
Mehrheitsbeschluss
Das einfache Mehr (oder Mehrheitsbeschluss) wird aus der Hälfte der Anwesenden plus 1 errechnet, sofern nichts anderes im Reglement beschrieben. Beispiel 7 Anwesende Eigentümer: das einfache Behr beträgt 4. Um einen Antrag nach dem einfachen Mehr anzunehmen bedarf es also 4-JA-Stimmen unabhängig der Nein-Stimmenden oder Stimmenthaltungen.
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_02
Abstimmungs-Quoren
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer im Bereich Stockwerkeigentum ist eher selten und kommt praktisch nur im Gewerbebereich vor.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_13
Minergiestandard
Minergie ist der Schweizer Baustandard für Komfort, Effizienz und Klimaschutz– sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen. Eine besondere Rolle spielen dabei die hochwertige Gebäudehülle und ein kontrollierter Luftwechsel.
http://www.forumstockwerk.ch/07-03
07_03_02
Miteigentum
Miteigentum umschriebt einen Anteil an einem Grundstück im Sinne von Art. 646, Abs. 1, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_04
Mitteilung an ForumStockwerk senden
Auf dieser Seite können Sie uns Ihre Mitteilung zustellen.
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-08
11_02_08
Musterdokumente für Eigentümer
Hier verweisen wir Sie auf verschiedene Vorlagen aus dem Bereich Stockwerk- und Miteigentum
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-03
11_02_03
Musterdokumente für Verwaltungen
Hier verweisen wir Sie auf verschiedene Vorlagen aus dem Bereich Stockwerk- und Miteigentum
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-04
11_02_04
Musterreglement
siehe Reglement
http://www.forumstockwerk.ch/03_06
03_06_02
Reglement
Mustervorlagen und Dokumente
siehe Seite "Musterdokumente"
http://www.forumstockwerk.ch/11-02
11_02
MWST
siehe Mehrwertsteuer
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_13
Nachbarschaftsprobleme
Immer wieder können innerhalb der Gemeinschaft oder auch zu Nachbarhäusern Nachbarschaftsprobleme auftreten.
http://www.forumstockwerk.ch/05_07
05_07_03
Naturgefahrenkarte Schweiz
Unter https://www.schutz-vor-naturgefahren.ch/bauherr.html ist ersichtlich, ob im Bereich einer bestimmten Liegenschaft mit Naturgefahren zu rechnen ist.
http://www.forumstockwerk.ch/03-10
03_10_03
News
Neuigkeiten über diese Seite und rund um Stockwerkeigentum
http://www.forumstockwerk.ch/11-00-06
11_00_06
News-Letter
Bleiben Sie auf dem Laufenden rund um Stockwerk- und Miteigentum. Verschiedene Arten von Newsletter (für Stockwerkeigentümer oder für Verwaltungen) werden periodisch über Neuerungen und interessante Themen informiert.
http://www.forumstockwerk.ch/11-00-01
11_00_01
nichtiger Beschluss
siehe ungültiger Beschluss
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_08
Niedergang Stockwerkeigentum
Niedergang von Stockwerkeigentum kann es geben bei Zerstörung eines erheblichen Teils des Gebäudes (z.B. Feuer oder Erdrutsche) oder wenn die Gemeinschaft mit der notwendigen Mehrheit beschliesst, die Stockwerkeigentümergemeinschaft aufzulösen. Besitzt ein einzelner Eigentümer sämtliche Einheiten der Gemeinschaft, müsste das Notariat von Amtes wegen die Auflösung der Stockwerkeigentümergemeinschaft verlangen.
http://www.forumstockwerk.ch/03_04
03_04_09
Ñiederspannungskontrolle
Amtliche Kontrolle der Elektrotechnischen Einrichtungen. Sowohl im Sonderrecht (Kosten z.L. des jeweils berechtigten Eigentümers) wie auch im Allgemeinen Teil (Kostenverteilung gem. den übrigen Unterhaltskosten)
http://www.forumstockwerk.ch/07-03
07_03_11
NL
siehe News-Letter
http://www.forumstockwerk.ch/11-00-01
11_00_01
Notariat
Eine ganze Reihe von Dokumenten im Bereich Stockwerkeigentum (z.B. Begründungen von Stockwerkeigentum / Kaufverträge von Einheiten / Grunddienstbarkeitsverträge) müssen notariell beglaubigt werden, bevor diese im Grundbuch aufgenommen werden können.
http://www.forumstockwerk.ch/04-09
04_09_01
notwendige Massnahmen
Bei den notwendigen baulichen Massnahmen handelt es sich etwa um Reparaturen am gemeinschaftlichen Lift, Instandstellung einer defekten Waschküche, Sanierung eines Wasserschadens etc.
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_07
nützliche Massnahmen
Nützliche bauliche Massnahmen sind unter anderem Modernisierungsmassnahmen, die den Wert des Hauses, die Wirtschaftlichkeit und die Gebrauchsfähigkeit steigern. Zum Beispiel der Einbau von PV- oder Solaranlagen oder eine bessere Wärme- und Schallisolation.
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_07
Nutzniessung
Bei der Nutzniessung überlässt der Eigentümer dem Nutzniesser seine Einheit zur Nutzung. Dieser ist Stimmberechtigt. Ausnahme sind bauliche Massnahmen oder Veränderungen, bei denen der Eigentümer Stimmberechtigt bleibt. Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung (inkl. Hypothekarzinsen, Versicherungen, Reparaturen, etc.) gehen zu Lasten des Nutzniessers.
http://www.forumstockwerk.ch/05-03
05_03_03
Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Bei einer Miteigentümergemeinschaft werden die "Regeln" der MEG in einer sogenannten NVO (Nutzungs- und Verwaltungsordnung) festgehalten. Ist das Miteigentum Teil einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, so sind diese Bestimmungen teilweise auch im Reglemente der Stockwerkeigentümergemeinschaft enthalten. Art. 647, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_10
Nutzungsänderung der Einheit
siehe Zweckänderung der Einheit
http://www.forumstockwerk.ch/03-03
03_03_08
Zweckänderung
ON- und OFF-Boarding
siehe Mandatsabgang & Mandatszugang
http://www.forumstockwerk.ch/06-06
06_06_09
optierte STWE-Immobilien
Optierte oder Teiloptierte Immobilien im Stockwerkeigentum s. Mehrwertsteuer
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_13
OR
Obligationenrecht; diverse Gesetzesartikel aus dem OR sind auch im Bereich des Stockwerkeigentums massgebend;
http://www.forumstockwerk.ch/04-01
04_01_05
Ordnungsantrag
Anlässlich einer Versammlung kann von einem Sitzungsteilnehmer aber auch vom Sitzungsleiter ein Antrag gestellt werden, welcher mit der Traktandenliste nichts zu tun hat. Zum Beispiel um Einräumen einer Pause oder Verschiebung der Sitzung aufgrund fortgeschrittener Zeit. Ueber diesen Antrag wird dann mit einfachem Mehr entschieden.
http://www.forumstockwerk.ch/03_07
03_07_04
Parkplatzordnung
Ein immer wieder kehrendes Problem ist die nicht ordnungsgemässe Nutzung insbesondere von Besucherparkplätzen. Ein richterliches Verbot kann helfen, damit weitere Massnahmen eingeleitet werden können.
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_05
Parkverbot
siehe richterliches Verbot
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
04_04_05
Pass-Partout
Bei Neubauten oder Ferienwohnungen verfügt die Bauherrschaft oder die Verwaltung noch über Passpartout. Aus versicherungstechnischen Gründen müssen diese Passpartout-Schlüssel vernichtet werden. Wünschen Eigentümer, dass die Verwaltung Zutritt zu deren Einheiten hat (z.B. bei Ferienwohnungen), sind separate Vereinbarungen ausserhalb der Gemeinschft zu treffen.
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
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Pfandrechtseintrag gegen die Gemeinschaft
Gegen eine STWEG kann ein gesetzliches Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB) errichtet werden. Z.B. kann ein Handwerker ein Pfandrecht auf dem Stammgrundstück verlangen. Der Pfandeintrag belastet das Grundstück und damit indirekt jede einzelne Stockwerkeinheit. Im Falle einer Betreibung oder Verwertung verteilen sich die Kosten auf die Stockwerkeigentümer im Rahmen Ihrer Wertquoten.
http://www.forumstockwerk.ch/04-04
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Pfandrechtseintrag gegen einen Eigentümer
Gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB hat die Gemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_11
Pfändung im Stockwerkeigentum
siehe Inkasso; Art. 712i, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_11
Pfandverwertung im Stockwerkeigentum
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05_03_05
Pflichten der Eigentümer
Jeder Eigentümer hat gegenüber der Gemeinschaft gewisse Pflichten, welche zu Erfüllen sind: Pflicht zur Zahlung der beschlossenen Beiträge, Pflicht zur funktionellen Erhaltung seines Sonderrechts, Sorgfaltspflicht wie auch die Pflicht für den Zugang für allg. Bauteile und technische Einrichtungen, welche sich allenfalls örtlich im Sonderrecht befinden aber gem. Reglement gemeinschaftlich sind
http://www.forumstockwerk.ch/05-05
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Pflichtenheft für Ausschuss
Stehen grössere Sanierungen bevor, so kann ein Ausschuss für die Dauer dieser Aufgabe gewählt werden. Es sollte hier klar umschrieben werden, was die Aufgabe des Ausschusses ist, welche Zusammensetzung, welche Kompetenzen (Aufträge dürfen nur durch die Verwaltung erteilt werden), Form der Berichterstattung, Entschädigung, etc. Eine Vorlage finden Sie bei den Musterdokumenten
http://www.forumstockwerk.ch/03-07
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Ausschuss Musterdokument "Vorlage Pflichtenheft Ausschuss"
Pflichtenheft für Delegierte
In vielen Gemeinschaften sind Delegierte im Einsatz, welche die verschiedensten Aufgaben innehaben. Z.B. als Erstanlaufstelle bei Problemen, Heizungsverantwortlicher, bei grösseren Gemeinschaften mit z.B. mehreren Hauseingängen als Vertreter von Haus Nr. x, usw. Hierfür ist es sinnvoll, wenn Pflichtenhefter vorhanden ist, damit Kompetenzen und Regelungen klar sint.
http://www.forumstockwerk.ch/03-09
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Delegierte Musterdokument "Vorlage Pflichtenheft Delegierte"
Pflichtenheft Hauswartung
Für die Hauswartung ist ein Pflichtenheft unerlässlich, damit Gemeinschaft und Hauswart (egal ob interne oder externe Lösung) klar sind, was für welchen Preis erwartet wird. Die Kosten von internen Lösungen und externen Firmen liegen deutlich auseinander. Wichtig ist, dass bei internen Lösungen Sozialkosten und Unfallversicherung abgeschlossen sind.
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06_01_05
Photovoltaik
siehe PV-Anlagen
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07_03_05
Präsenzliste
Bei einer STWE-Versammlung wird vor Beginn der Versammlung eine Präsenzliste erstellt auf welcher die Anwesenden mit Ihrer Unterschrift ihre persönliche Anwesenheit bestätigen. Bei Vertretungen von Eigentümern unterschreibt die bevollmächtigte Person als "i.V." (in Vertretung) und gibt gleichzeitig die Vollmacht der Versammlungsleitung ab, sofern dies nicht schon im Vorfeld geschehen ist.
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Programme für Verwaltung Stockwerkeigentum
siehe Softwareprodukte
http://www.forumstockwerk.ch/06-08
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Protokoll
Das Gesetz schreibt ein Beschluss-Protokoll von den Versammlungen vor. Aus dem Protokoll muss zu entnehmen sein, was mit welcher Mehrheit beschlossen wurde und welches die Auswirkungen auf Kosten / wiederkehrende Kosten / etc. sind.; Art. 712n, Abs. 2, ZGB. NEIN-stimmende sind namentlich zu erwähnen.
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03_07_08
PV-Anlagen
Eine Photovoltaik-Anlage ist eine System zu Erzeugung von Oekostrom aus Sonnenenergie.
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