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Unterhalt der Liegenschaft

Der Unterhalt der Liegenschaft ist äusserst wichtig. Einerseits sollten die technischen Einrichtungen (Heizung, Treppenhausbeleuchtung) einwandfrei funktionieren, damit die Bewohner sich wohl fühlen, anderseits sind auch die ständig steigenden gesetzlichen Normen und Vorschriften zu beachten. 

Bei einer Liegenschaft, welche gut unterhalten wird, ist auch der Verkauf von Einheiten einfacher und der Preis kann entsprechend ausgestaltet werden. Wird dem Unterhalt jedoch nicht die notwendige Aufmerksamkeit beigemessen, so zerfällt zum einen die Attraktivität der Liegenschaft, aber auch das Aufarbeiten und nachholen des vernachlässigten Unterhalts wird schlussendlich teurer und kann sich ungünstig zusammen mit anderen Positionen kumulieren.

Somit einer der Aufgaben der Verwaltung, der Planung für die Unterhaltsarbeiten die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. 

Empfehlenswert ist auch, wenn in einem regelmässigen Turnus (z.B. alle 6-8 Jahre) die gesamte Bausubstanz durch einen externen Baufachmann beurteilt wird. Somit kann die Planung seriös vorgenommen werden und auch die Einlagen in den Erneuerungsfonds zielorientiert geplant werden.

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  • Jede Liegenschaft benötigt einen laufenden Unterhalt, damit die einzelnen Bauteile funktionstüchtig und langanhaltend in Ordnung bleiben. Die Erfahrung zeigt, dass wenn laufend dem Unterhalt die notwendige Beachtung geschenkt wird, die anfallenden zyklischen Erneuerungen der einzelnen Bauteile auch teilweise hinausgeschoben werden können. Zudem wird die Gemeinschaft vor unerwartetem Stillstand von Funktionen (z.B. Warmwasseraufbereitung) verschont.

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  • Problemliegenschaften:

    Bestehen bei der Immobilien Schäden oder Unsicherheit über die Ausführung von Arbeiten, so kann ein Baugutachten Klarheit darüber geben, ob hier Handlungsbedarf ist und wer allenfalls in die Pflicht genommen werden kann.

     

    Auftraggeber von Baugutachten:
    Baugutachten im Allgemeinen sollten in der Regel von der Gemeinschaft in Auftrag gegeben werden. Gibt dies ein einzelner Eigentümer in Auftrag, so ist der Auftraggeber auch für die Kosten verantwortlich, ausser die Gemeinschaft klärt sich im Nachhinein einverstanden die Kosten oder einen Teil der Kosten zu übernehmen.

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  • Grundsätzliches:

    Sofern die Liegenschaften laufend unterhalten werden, sind grössere Sanierungen besser zu planen und die Kosten dürften sich dann auch eher im Rahmen halten. Die Verwaltung sollte hier ein Übersicht haben, wann welche Unterhaltsarbeiten anfallen um das Jahresbudget entsprechend gut zu planen. 

    langfristige Planung:

    Für grössere Sanierungen (z.B. Ersatz Heizung oder Fassadensanierung) ist es sinnvoll, diese rechtzeitig anzukündigen (2-3 Jahre im voraus), damit sich die Eigentümer auf diese höheren Kosten einstellen können, insbesondere wenn ein ungenügend hoher Erneuerungsfonds die mutmasslichen Kosten nicht decken kann. Es wäre auch ein Szenarium, im einem solchen Fall die Einlagen in den ERF zu erhöhen, damit das Geld zur Verfügung steht, wenn diese Arbeiten fällig werden.

    Es stellt sich auch immer wieder die Frage, welche Unterhalts- und Sanierungsarbeiten über den Erneuerungsfonds finanziert werden können. Schon aufgrund der Namensgebung sollte es eigentlich klar sein, dass der Erneuerungsfonds für Erneuerungen (Sanierungen) vorgesehen ist. Der laufende Unterhalt sollte über die jährlichen Kosten abgedeckt werden. Periodische Unterhaltsarbeiten wie z.B. Kanalreinigung oder Boilerentkalkung gehören eigentlich auch zu den Unterhaltskosten und sind über die laufenden Kosten zu tragen. 

    Über den Erneuerungsfonds sollten daher möglichst nur Gesamterneuerungen oder Sanierungen (z.B. Ersatz Heizung oder Fassadensanierung, etc.). Mehr zum Thema Erneuerungsfonds und richtige Einlagen in der ERF siehe unter Recht und Politik, Thema "Erneuerungsfonds".


    Aufgrund von Erfahrungswerten bestehen Tabellen über deren Lebensdauer. Diese Angaben sind jedoch mit Vorsicht zu geniessen, da es einerseits immer wieder "Montagsmodelle" gibt und die heutige Qualität der Geräte nicht immer mehr mit dem Qualitätsstandard von früher verglichen werden kann. Zudem kommt, dass Ersatzteile (aufgrund der eingeschränkten Lagerhaltung der Hersteller) immer problematischer wird.

    Finanzflussrechnung mit Wirtschaftlichkeitsüberlegungen:

    Anlässlich der Arbeit der Hochschule Luzern über "Alternative Finanzierungen im Stockwerkeigentum" befasste man sich auch mit der Frage, wie hoch die Einlagen in den Erneuerungsfonds sein müssten, wenn alle wirtschaftlichen Überlegungen mit einbezogen würden. Das Ergebnis war mit 0,8 bis 1,0%p.a. ziemlich ernüchternd, da die meisten Gemeinschaften sich wohl schon sicher fühlen, wenn sie 0,5% p.a. in den Fonds einlegen. Anbei einerseits die Dokumentation zur Berechnung sowie die Exceldatei von Beat Salzmann um eine Berechnung durchführen zu können. ->Link zur Dokumentation   ->Link zum Excel-Berechnungs-Tool   

    Autorenbeitrag von Beat Salzmann zum Thema "Finanzflussrechnung einer Immobilie":

    Die auf dieser Website publizierten Beiträge basieren ebenso auf Finanzflussüberlegungen, einer kombinierten Betrachtungsweise aus Bewertung und Wirtschaftlichkeit. Die Aussagen und Ergebnisse spiegeln stringente Zusammenhänge wider.

    BEWERTUNGSMETHODIK:

    1. Die Bewertungsmethodik basiert auf dem Lebenszyklusmodell. Dieses Modell verfolgt eine gesamtheitliche Finanzbetrachtung der Immobilie. Mithilfe des Lebenszyklusmodells werden unter anderem die Werte einer Immobilie vor dem Hintergrund ihrer gesamten Nutzungsdauer betrachtet.

    2. Das Lebenszyklusmodell deckt sich mit der Norm SIA 480 (2016) ‘Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau’.

    3. Der Wert jeder Liegenschaft setzt sich aus dem zum Bewertungszeitpunkt gültigen Landwert und dem Zeitbauwert zusammen.

    4. Marktdaten belegen, dass mit zunehmender Lagequalität die Baustandards und somit die Neubaukosten linear und die Landwerte exponentiell steigen.                                       
       

     

     

    Abbildung 1Anlagekosten, aufgeteilt nach Landwert und Neubaukosten in Abhängigkeit zur Lagequalität für Lageklassen von 2.00 bis 8.00

     

    ZEITREIHEN:

    1. Zeitreihen:
      Zeitreihen zum Landwert beinhalten die Entwicklung der Lagequalität sowie den Einfluss der Teuerung.                                                                     
      Zeitreihen zum Wert der Bausubstanz beinhalten die Entwicklung der Zeitbauwerte (Altersentwertung) sowie den Einfluss der Teuerung.

    2. Wertentwicklung einer Gesamtimmobilie:                                                                    
      Der Wertveränderungsprozess von Gesamtimmobilien setzt sich aus den beiden Zeitreihen ‘Landwert’ und ‘Zeitbauwert’ zusammen.

    WERTVERÄNDERUNGEN LAND UND BAU:

    1. Die Landwertveränderung ist in der Regel eine Wertveränderung durch Veränderung der Lagequalität. Der Landwert richtet sich nach dem maximal möglichen Nutzungspotenzial gemäss den Swiss Valuation Standards (SVS[1]). Die ausgewiesenen Landwerte sind somit unabhängig von der jeweils vorhandenen Bausubstanz.

    2. Der Zeitbauwert spiegelt den Wert der Bauteile unter Berücksichtigung von Altersentwertung sowie zyklischer Instandsetzungen wider. Er wird aus den seinerzeitigen, aufindexierten Erstellungskosten abgeleitet und bildet somit den vorgefundenen Baustandard ab. Zudem wird die spezifische Nutzungsdauer der Bauteile berücksichtigt.

    RENTABILITÄT UND WIRTSCHAFLICHKEIT:

    1. Auch Rentabilitäten unterliegen einem Veränderungsprozess. Sie ergeben sich aus dem Verhältnis der sich verändernden Erträge und Betriebskosten zu den sich verändernden Zeitwerten der Immobilie.

    2. Rentabilitäten (Brutto-, Netto- und Kapital-Rendite) sind somit das Verhältnis von sich verändernden Erträgen (Brutto-, Netto- und Kapital-Erträge) und den sich verändernden Zeitwerten der Immobilie.

    RELATION ZWISCHEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHE UND HAUPTNUTZUNGSFLÄCHE:

    1. Die Ausnützungs- bzw. die Baumassenziffer ist landwertbestimmend. Sie werden in den Bau- und Zonenordnungen festgelegt und definieren die zulässige Bruttogeschossfläche bzw. die zulässige Baumasse und somit die realisierbare Hauptnutzfläche. Letztere bestimmt den Grundstückswert.

    2. (Bei Kernzonengrundstücken werden die zulässige Stockwerkszahl, die Grenzabstände, die Gebäudelängen und die Gebäudehöhen definiert. Um die realisierbare Hauptnutzfläche zu ermitteln, sind Bebaubarkeitsstudien zu erstellen.

    BWERTUNGSGRUNDSATZ GEMÄSS HEUTIGEN BEWERTUNGSSTANDARDS:

    Gemäss Ziffer 4.1.2 der Swiss Valuation Standards (SVS) ist für die Marktwertermittlung des Landwertes der Bewertungsgrundsatz „Highest and Best Use Value“ anzuwenden. „Highest and Best Use Value” bedeutet, dass der Marktwert von Grundstücken auf Basis ihres maximalen Nutzungspotenzials zu ermitteln ist. Dies umfasst auch das vorhandene, nicht realisierte Nutzungspotenzial.

    [1]       Swiss Valuation Standards SVS Ziff. 4.1.2: Bewertungsgrundsatz ‘Highest and Best Use Value’

    Über den Autor: 

    Nach dem Architekturstudium an der ETH und einer Anstellung als Assistent folgten Berufsjahre als Entwurfsarchitekt sowie 20 Jahre in der Projektentwicklung mehrerer Generalunternehmungen. In den letzten 25 Jahren verlagerte sich der Tätigkeitsschwerpunkt in Richtung Immobilienbewertungen und Wirtschaftlichkeitsanalysen. Es folgten Anstellungen in verschiedenen Beratungsfirmen. Die Promotion zum Thema „Der Wertveränderungsprozess von Immobilien” fand berufsbegleitend statt. Seit der Pensionierung liegen die Tätigkeitsschwerpunkte im Unterrichten an Fachhochschulen und in der Betreuung von Masterarbeiten. Dabei werden die Themen Finanzflüsse einer Immobilie, Nutzungsdauern der Bauteile, Betriebs-, Investitions- und Selbstkosten sowie Erträge und Renditen behandelt. Kürzlich kam das Tätigkeitsgebiet der Erstellung von Gerichtsgutachten hinzu. Hierbei handelt es sich um einen Aufgabenbereich, der sich mit den Marktwerten der Vergangenheit auseinandersetzt.

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  • Grundsätzliches:

    Bei umfassenden Sanierungen sind mehrere und meiste grössere Bauteile des allgemeinen Teils der Stockwerkeigentümergemeinschaft betroffen (z.B. Dach oder Fassade oder Lift). Dies bedarf einer rechtzeitigen und seriösen Vorbereitung und Ausführung. 

    Masterarbeit "Sanierungsstau im Stockwerkeigentum":

    Eine Masterarbeit aus dem Jahre 2013, welche jedoch nichts an Aktualität verloren hat. ->Link

    Seiten-Nr. 07_02_04

  • Eine grosse Herausforderung stellt sich bei Liegenschaften, welche bisher nur kostengünstig oder nur recht und schlecht gepflegt wurden. Dies wird sich entweder bei einer grösseren Sanierung bei den Kosten oder bei einem Verkauf beim Erlös rächen. 

    Leider schieben Eigentümergemeinschaften präventive oder notwendige Unterhaltsarbeiten auf, bis es dann wirklich gemacht werden muss. Dies ist keine gute Strategie. Denn treten aufgrund des aufgeschobenen Unterhaltes Schäden auf (z.B. Leitungen spülen oder ersetzen), sind die Reparaturkosten und allfällige sonstige Folgekosten (z.B. Wassereintritt in Wohnungen) weitaus höher, als wenn diese Arbeiten richtig geplant und ausgeführt werden. Zunehmend lehnen auch Versicherungen Schadens-Anträge ab, da das Verständnis des notwenigen Unterhaltes fahrlässig missbraucht wurde.

    Bei einer Immobilie, welche nicht gut unterhalten ist und vielleicht auch einen zu tiefen Erneuerungsfonds aufweist, kann sich dies auch auf die Verkaufschancen inklusive dem Verkaufspreis einer Einheit negativ auswirken. Hier könnten sogar die Herausgeber von Hypotheken aufgrund des Schätzungsberichts einen Kaufinteressierten vom Kauf zu dem gewünschten Preis abraten. 

    Eine Möglichkeit, die Kosten für die notwendigen Sanierungen etwas besser verkraften zu können, wäre die etappierte Ausführung der verschiedenen Arbeiten. Dies bedeutet jedoch, dass die Kosten unter Umständen schlussendlich höher ausfallen werden (z.B. aufgrund zweimaliger Gerüststellung und/oder Instandstellung Garten). Zudem erfordert es eine längere Guduldsphase der Eigentümer. Daher wenn immer möglich davon absehen.

    Wird dem Unterhalt nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt oder man bewusst Kosten sparen will, so kann es zu einem sogenannten unterlassenen Unterhalt kommen. Beispielsweise ist der Gemeinschaft bekannt, dass die Zuwasserleitung in die Jahre gekommen ist und ersetzt werden sollte. Wird dies bewusst nicht gemacht, können Versicherungen insbesondere bei wiederkehrenden Schäden Leistungen kürzen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Schwachstelle bereits länger bekannt war.

    Seiten-Nr. 07_02_05

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Lenzin Partner Architekten AG erklärt die Bedürfnisse der zukünftigen Nutzenden der entstehenden Gebäude zur höchsten Priorität. Dabei werden diese Bedürfnisse auch hinterfragt und bezüglich der Aus- wirkungen auf ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte überprüft. Im Bereich Stockwerk-eigentum weisen wir bei Sanierungen ebenfalls Erfahrung aus und erarbeiten zusammen mit Gemeinschaft und Verwaltung machbare Projekte.

Weitere Infos im Verzeichnis.

image of a construction site of a modern multi-family house with result in the format 5 x
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Neubau

Beim Neubau ist zu unterscheiden zwischen der Verantwortlichkeit der erworbenen Sonderrechte (Wohnungen, Gewerbe, etc.) und dem Allgemeinen Teil. Unzulänglichkeiten im Sonderrecht muss jeder einzelne Eigentümer selbst lösen. Da hier häufig ein grosses Wissens-Defizit besteht, empfiehlt sich den Beizug eines Baufachmannes, welcher allenfalls auch die entsprechende Eigentümerschaft gegenüber dem Veräusserer vertritt.

Sofern im Verwaltungsvertrag vorgesehen, besteht die Aufgabe der Verwaltung oder des Verwalters darin, die Allgemeinen Flächen der Gemeinschaft zu vertreten. Dies meist gegen ein gesondertes Honorar. Häufig werden diese 2-jährigen Garantie-Ansprüche auch von einem unabhängigen Baufachmann oder Spezialisten vertreten. 

Umwandlung
Miet-Liegenschaft in Stockwerkeigentum

Nach wie vor werden aus bestehenden Mietliegenschaften Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften gebildet. Dies kann durchaus eine sinnvolle Motivation dahinter haben. Bereitet sich ein Eigentümer auf die Erbfolge vor, kann es Sinn machen das Mehrfamilienhaus in seinem Eigentum noch zu Lebzeiten in Stockwerkeigentum umzuwandeln und den Erbberechtigten zu übertragen. Hierfür wäre dürfte es sinnvoll sein, einen Treuhänder bezüglich steuerliche Konsequenzen beizuziehen.

Es werden aber auch immer wieder sanierungsbedürftige Liegenschaften instand gestellt und dann in Stockwerkeigentum umgewandelt. Diese für die Käufer in der Regel günstige Art Eigentum zu erwerben hat für den Verkäufer den Vorteil, dass er bisherigen Bewohnern die Wohnungen verkaufen kann. Es gibt Finanzinstitute, welche solchen Liegenschaften ein schlechteres Rating geben, da häufig vorangegangene Sanierungen kostengünstig (wenn überhaupt) umgesetzt wurden.

Zudem ist nur selten anzutreffen, dass der Veräusserer einen Erneuerungsfonds der neuen Gemeinschaft mit auf den Weg gibt. Somit ist die Gemeinschaft von Anfang an im Rückstand mit der Rücklage für weitere Sanierungen und die Kosten werden sich dann auf diese Weise in erhöhtem Masse einstellen.

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zyklische Sanierung

Sofern die Liegenschaften laufend unterhalten werden, sind grössere Sanierungen besser zu planen und die Kosten dürften sich dann auch eher im Rahmen halten. Die Verwaltung sollte hier ein Übersicht haben, wann welche Unterhaltsarbeiten anfallen um das Jahresbudget entsprechend gut zu planen. 

Für grössere Sanierungen (z.B. Ersatz Heizung oder Fassadensanierung) ist es sinnvoll, diese rechtzeitig anzukündigen (2-3 Jahre im voraus), damit sich die Eigentümer auf diese höheren Kosten einstellen können, insbesondere wenn ein ungenügend hoher Erneuerungsfonds die mutmasslichen Kosten nicht decken kann. Es wäre auch ein Szenarium, im einem solchen Fall die Einlagen in den ERF zu erhöhen, damit das Geld zur Verfügung steht, wenn diese Arbeiten fällig werden.

Es stellt sich auch immer wieder die Frage, welche Unterhalts- und Sanierungsarbeiten über den Erneuerungsfonds finanziert werden können. Schon aufgrund der Namensgebung sollte es eigentlich klar sein, dass der Erneuerungsfonds für Erneuerungen (Sanierungen) vorgesehen ist. Der laufende Unterhalt sollte über die jährlichen Kosten abgedeckt werden. Periodische Unterhaltsarbeiten wie z.B. Kanalreinigung oder Boilerentkalkung gehören eigentlich auch zu den Unterhaltskosten und sind über die laufenden Kosten zu tragen. 

Über den Erneuerungsfonds sollten daher möglichst nur Gesamterneuerungen oder Sanierungen (z.B. Ersatz Heizung oder Fassadensanierung, etc.). Mehr zum Thema Erneuerungsfonds und richtige Einlagen in der ERF siehe unter Recht und Politik, Thema "Erneuerungsfonds".

Sanierung bei unterlassenem Unterhalt

Eine grosse Herausforderung stellt sich bei Liegenschaften, welche bisher nur kostengünstig oder nur recht und schlecht gepflegt wurden. Dies wird sich entweder bei einer grösseren Sanierung bei den Kosten oder bei einem Verkauf beim Erlös rächen. 

Leider schieben Eigentümergemeinschaften präventive oder notwendige Unterhaltsarbeiten auf, bis es dann wirklich gemacht werden muss. Dies ist keine gute Strategie. Denn treten aufgrund des aufgeschobenen Unterhaltes Schäden auf (z.B. Leitungen spülen oder ersetzen), sind die Reparaturkosten und allfällige sonstige Folgekosten (z.B. Wassereintritt in Wohnungen) weitaus höher, als wenn diese Arbeiten richtig geplant und ausgeführt werden. Zunehmend lehnen auch Versicherungen Schadens-Anträge ab, da das Verständnis des notwenigen Unterhaltes fahrlässig missbraucht wurde.

Bei einer Immobilie, welche nicht gut unterhalten ist und vielleicht auch einen zu tiefen Erneuerungsfonds aufweist, kann sich dies auch auf die Verkaufschancen inklusive dem Verkaufspreis einer Einheit negativ auswirken. Hier könnten sogar die Herausgeber von Hypotheken aufgrund des Schätzungsberichts einen Kaufinteressierten vom Kauf zu dem gewünschten Preis abraten. 

Eine Möglichkeit, die Kosten für die notwendigen Sanierungen etwas besser verkraften zu können, wäre die etappierte Ausführung der verschiedenen Arbeiten. Dies bedeutet jedoch, dass die Kosten unter Umständen schlussendlich höher ausfallen werden (z.B. aufgrund zweimaliger Gerüststellung und/oder Instandstellung Garten). Zudem erfordert es eine längere Guduldsphase der Eigentümer. Daher wenn immer möglich davon absehen.

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Sanierung bei zerstrittenen Gemeinschaften

Ist sich die Gemeinschaft über die Art und Weise der Sanierungen nicht einig oder herrscht grundsätzlich eine Stimmung, welche zielführende Entscheidungen verhindern, so wird dies über lang oder kurz zu massiven Problemen und Mehrkosten führen. 

bla bla

Erhöhung der Ausnützung der bestehenden Liegenschaft

Gerade in der heutigen Zeit, bei der die Behörden höhere Ausnützungen zulassen, wäre es denkbar, die bestehende Gemeinschaft zu erweitern. Sei dies mit einer Aufstockung oder einem Anbau, wenn dies die Grundstücksverhältnisse zulassen.

Dies dürfte in der Praxis jedoch relativ komplex und mit einem langwierigen Umsetzung-Prozess verbunden sein, müssen doch sämtliche Eigentümer mit diesem Vorgehen einverstanden sein. Zudem wirft das Vorgehen verschiedene Fragen und Probleme auf:

- Wie werden die Wertquoten neu berechnet

- Was geschieht mit dem bestehenden Erneuerungsfonds

- Wie werden zukünftige Sanierungen abgerechnet, da gewisse Wohnung älter sind und die neu geschaffenen an einem andern Ort des Lebenszyklus der Bauteile stehen

- Genügen die heutigen Technischen Einrichtungen, oder müssen diese komplett erneuert werden (z.B. Heizung)

Zudem stellt sich die Frage, wer die Bauinvestitionen finanziert und wie der Erlösüberschuss verwendet wird. Dies wäre eigentlich ein guter Ansatz, anstehende Sanierungen mit dem Überschuss zu finanzieren, doch bleiben hier viele Fragen stehen.

Ersatzbau

Eine weitere Möglichkeit wäre, die bestehende Liegenschaft mit einem Neubau zu ersetzen. Doch zu den ähnlichen Fragen wie oben, stellt sich die Problematik, wohin die Bewohner während der Realisation des Neubaus ziehen.

Ein weiterer derzeit noch nicht klarer Punkt ist, wie sich die Hypothekargeber verhalten. Kann dies so gehandhabt werden, wie ein regulärer Neukauf einer Wohnung. Aber wer trägt das Risiko, wenn zwischen Abriss und Bezug der Neubauwohnung die eigentliche Eigentümerschaft nicht mehr in der Lage ist, die Hypothekarzinsen zu tragen oder gar verstirbt.

Auch die Frage der Neubaukosten (Vorfinanzierung) ist nicht einfach zu lösen, da sich aus der bestehenden Stockwerkeigentümergemeinschaft wohl eine einfache Baugesellschaft bilden müsste. Wie sieht das mit Verantwortung und Risiko aus?

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Niedergang der Stockwerk-gemeinschaft

Der ordentliche Niedergang einer Liegenschaft, so wie er in Art. 712 xy, ZGB beschrieben wird, ist äusserst selten anzutreffen. Häufiger spielt sich das so ab, dass ein Investor die einzelnen Einheiten übernimmt. Sobald er dann im Besitz aller Einheiten ist, kann er seine Pläne mit dieser Liegenschaft in eigener Regie umsetzen. 

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Finanzierungs-Möglichkeiten bei grösseren Sanierungen

Die Umsetzung einer umfassenden Sanierung inklusive eventuell weiteren energetischen Massnahmen scheitert oft in der Frage der Finanzierung. Nach wie vor ist bei den meisten Gemeinschaften der Erneuerungsfonds zu tief. Dies kommt auch daher, dass keine langfristige Finanz-Planung mit dem Erneuerungsfonds gemacht wird. Da besteht bei vielen Gemeinschaften dringender Nachholbedarf. 

Finanzierungsmöglichkeiten sind insbesondere für pensionierte Eigentümer praktisch unmöglich, da die Tragbarkeitsrechnung der Banken auf die Renten abstellen wird. Und ist nicht genügend Vermögen vorhanden, so wird die Suche nach zusätzlichen finanziellen Mitteln schwierig. 

Es sind derzeit verschiedene Modelle als alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Diskussion, aber noch zu wenig ausgereift um in grösserem Masse hier eine echte Hilfe darstellen zu können. Verfolgen Sie deshalb auch unseren Blog "Finanzierungshilfen" und abonnieren Sie den Newsletter.

Garantien bei Neubau und Sanierungen

Häufig wird dem Thema Baugarantie zu wenig Beachtung geschenkt und bei Nichteinhaltung von Fristen und Formen erlischen allfällige Rechtsansprüche. Dabei ist im Stockwerkeigentum immer zu unterscheiden, ob es sich um Ausführungen im Sonderrecht eines einzelnen Eigentümers (z.B. neue Küche) oder im Allgemeinen Teil der Gemeinschaft (z.B. neue Heizanlage) handelt. 

Für die Ausführungen im Sonderrecht, ist grundsätzlich der jeweilige Eigentümer verantwortlich. Ob die Verwaltung die Abnahme der Bauteile und für die Abwicklung allfälliger Garantieansprüche zuständig ist, sollte im Verwaltungsvertrag oder einer separaten Auftragserteilung der Gemeinschaft an die Verwaltung geregelt werden. Da die Kenntnisse an die technischen Einrichtungen immer komplexer werden und schneller ändern, geben viele Verwaltungen diesen Bereich ausgewiesenen Spezialisten weiter.

Bei  umfassenderen Sanierungen, welche sowohl Arbeiten im Sonderrecht wie auch im Allgemeinen Teil beinhalten, sollten von Anfang an bezüglich Auftragsvergabe, Kostentrennung und Garantieansprüche die Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.

Interessante Links zu diesem Thema:

Hochschule Luzern (08.2023): Verdichtetes Wohnen im Stockwerkeigentum

Link

Bauherren Schweiz: Diskussions-Ecke in LinkedIn

IMMO-Support GmbH (05.2025): Darum prüfe, wer sich ewig bindet

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