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Revisionen, Vernehmlassungen und Gesetzesanpassungen

Nachstehend finden Sie laufende, geplante oder gewünschte Veränderungen von Gesetzen und Verordnungen rund um die Thematik Miteigentum und Stockwerkeigentum. 

Derzeit sind gewisse Änderungen betreffend Art. 712 ZGB in Bearbeitung. Weiteres unter "laufende Vorstösse & Vernehmlassungen"

Ebenfalls läuft derzeit die Revision über das Geldwäschereigesetz (GwG). Die Verordnung hierzu könnte allenfalls bereits ab Juli 2026 in Kraft treten. Dies würde vor allem Firmen betreffen, welche im dem Handel von Immobilien tätig sind.

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  • 1. Revision der Gesetzesartikel über das Stockwerkeigentum (Art. 712a ff)

    Aufgrund einer Motion (19.3410 Caroni) wurden von einer Kommission verschiedene Punkte für die Anpassung der Gesetzesartikel rund um das Stockwerk- und Miteigentum vorgeschlagen. Im September 2024 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung. Nachstehend einige Publikationen und Links zu den angedachten Änderungen:

    Die meisten Stellungnahmen zu den vorliegenden Änderungen sind kritisch oder gar ganz ablehnend. Was den einen zu wenig weit geht, ist für die andern einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Bleibt zu befürchten, dass schlussendlich keine Revision umgesetzt werden kann und weiterhin mit vielen Fragezeichen und Interpretationsunsicherheiten gelebt werden muss.

    2. Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) bezüglich Immobilienverkäufen:

    Weiter Informationen folgen in Kürze. Vorerst stellen wir für Sie diverse Informationen vom SVIT per Link zur Verfügung:

    Seiten-Nr. 04_05_01

  • Derzeit stehen keine Abstimmungen bezüglich Stockwerk- oder Miteigentum an.

    Seiten-Nr.: 04_05_02

  • Trotz der derzeit pendenten Anpassungen an die Artikel 712a - 712u (neu) des ZGB bleiben weitere Punkte offen, welche Unsicherheiten im Stockwerkeigentum einer Präzisierung benötigen würde. Dazu gehören unter anderem:

    • Aufweichung der Einstimmigkeit, welche werterhaltende  Entscheidungen blockieren können

    • Klarere Vorgaben bezüglich Stimmenthaltungen

    • Vereinfachte Möglichkeit bezüglich Ausschluss eines Miteigentümers oder Sanktionsmöglichkeiten

    Seiten-Nr.: 04_05_03

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