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Veränderungen bei den eigenen Einheiten

Immer wieder ist der Wunsche da, die bestehenden Einheiten (Wohnung, Gewerbe, etc.) zu verändern. Grundsätzlich hat der Eigentümer im Sonderrecht auch die Möglichkeit, bis zu einem gewissen Grad Veränderungen vorzunehmen. Jedoch dürfen gemeinschaftliche Teile wie z.B. Tragende Wände, gemeinschaftliche Leitungen und das einheitliche Erscheinungsbild der Liegenschaft (wie z.B. die Fenster-0nteilungen) nicht verändert werden, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gemeinschaft.

Auch Veränderungen bei den Besitzverhältnissen müssen entsprechend der Gemeinschaft (Verwaltung) mitgeteilt werden. Nachstehende Register geben über gewisse Themen nähere Informationen.

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  • Veränderungen welche der Zustimmung der Gemeinschaft bedürfen:

    • Veränderung an gemeinschaftlichem Eigentum (Tragende Elemente, Fassade, Dach, Fassade)

    • Gemeinschaftliche Leitungen bis zum Wohnungsanschluss

    • Gem. Art. 647 muss bei Veränderungen des Erscheinungsbildes auch die Zustimmung des Gemeinschaft eingeholt werden

    • Im Reglement sind die gemeinschaftlichen Teile aufgeführt

    Veränderungen ohne Zustimmung der Gemeinschaft:

    Wurden Veränderungen ohne der ausdrücklichen Zustimmung der Gemeinschaft vorgenommen, so ist dies an einer der folgenden Versammlungen nachzuholen. Gibt die Gemeinschaft hierzu keine Zustimmung müssen die getätigten Veränderungen auf Kosten des betroffenen Eigentümers zurückgebaut werden.

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  • Ausschliessliches Benutzungsrecht heisst nicht volle Verfügungsgewalt:

    Wer ausschliessliches Benutzungsrecht hat, muss sich trotzdem an gewisse Regeln halten, welche im Reglement definiert sind oder an einer Versammlung mittels Beschluss erlassen wurden. So kann z.B. der Gartensitzplatz nicht mit Platten erweitert werden ohne die Zustimmung der Gemeinschaft. Auch andere Veränderungen (z.B. andere Bepflanzung) unterliegen der Bewilligungspflicht der Gemeinschaft.

    Kosten zu Lasten von?

    Ebenfalls sollte im Reglement festgehalten sein, wer z.B. für das Schneiden des Rasens zuständig ist oder wer für die Kosten aufkommt, wenn Trennwände zwischen zwei ausschliesslichen Benutzungsrechten ersetzt werden müssen. Es ist auch darauf zu achten, dass der regelmässige Unterhalt bezüglich der Kosten nicht gleich gehandhabt wird, wie die Erneuerung des entsprechenden Bauteils.

    Rückbauklausel:

    Wurde einer Eigentümerschaft oder einer Einheit ein Ausbau gewährt (z.B. Erstellung eines Cheminées auf dem Gartensitzplatz), so kann eine Rückbauklausel in diese Bewilligung formuliert worden sein (z.B. bei Verkauf oder wenn bewilligter Ausbau in schlechtem Zustand). Es ist daher darauf zu achten, dass wenn einer dieser Gründe eintritt, dass der Rückbau auch entsprechend vollzogen wird, damit der Rechtsnachfolger und die Gemeinschaft nicht eine unklare Situation antreffen.
     

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    • Links zum Thema

      - Bauen im Stockwerkeigentum

      - LinkedIn-Seite "Bauherren Schweiz"

      - Kaufverträge / Reservationsverträge

      Forumsbeiträge zum Thema

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      Bitte bachten Sie, dass Forumsbeiträge von uns nicht über Qualität und Richtigkeit überwacht werden. Lediglich Respekt und Anstand zum Thema werden geprüft

      Fachbeiträge zum Thema

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      Grundsätzlich sind die jeweiligen Autoren für die Richtigkeit und Qualität des Betrages verantwortlich.

    • Bitte geben Sie folgende Filter ein: 

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  • Änderung Nutzungsart der Einheit:

    Ist in der Begründung resp. im Reglement die Nutzungsart der Liegenschaft vereinbart, z.B. "Nutzung zu Wohnzwecken", kann eine Änderung des Zwecks nicht ohne Anpassung des Reglements und somit der Zustimmung der Gemeinschaft vollzogen werden. Hier ist auch abzuklären, ob allenfalls aufgrund der Wohn- und Zonenordnung auch eine Umnutzungsbewilligung der Gemeinde notwendig ist.

    Das dafür anzuwendende Quorum muss mindestens das "qualifizierte Mehr", wenn nicht gar die "Einstimmigkeit aller Eigentümer" sein, je nach Formulierung im Reglement.

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  • Vermietung von Einheiten:

    Die Vermietung durch die Eigentümerschaft an Dritte kann immer wieder Probleme bieten. Vor allem der Umgang unter den Bewohnern wird häufig zu wenig beachtet. Den Mietern dieser Einheiten sollte daher bewusst gemacht werden, dass es sich um eine Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft handelt und von den Mietern ein entsprechendes Verhalten gewünscht wird. Es ist empfehlenswert, Mieter für die Einheit zu suchen, welche voraussichtlich auch in die Gemeinschaft passen.

    Beachten Sie, dass je nach Formulierung im Reglement die Gemeinschaft verlangen könnte, dass sie den Mietvertrag auflösen. Achten Sie daher darauf, dass die Kommunikation zwischen Gemeinschaft, der Verwaltung und Ihnen als Eigentümerschaft und dem Mieter gewährleistet ist. Damit lassen sich die meisten Probleme verhindern. Nicht zu vergessen ist, dass die Verwaltung über allfällige Mieterwechsel rechtzeitig informiert wird.

     

    Als Eigentümer muss auch darauf geachtet werden, dass Informationen und Auflagen aus den Eigentümerversammlungen den Mietern weitergeleitet werden, sofern dies im Zusammenhang mit den Bewohnern und deren Verhalten betrifft (z.B. Ordnung im Veloraum, Besucherparkplätze, etc.). 

    Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter "Kaufen & Verträge / Vermietung von gekauften Einheiten".

    Seiten-Nr.: 05_01_04

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    Seiten-Nr. 05_01_05

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    Seiten-Nr. 05_01_06

  • Verstirbt ein Eigentümer, sind nachfolgende Punkte zu beachten:

    Seiten-Nr. 05_01_07

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    Seiten-Nr.: 05_01_08

  • Der schöne Garten:

    Ein Eigentümer kaufte in der Stadt Zürich ein Reiheneinfamilienhaus in der oberen Preisklasse. Es handelte sich um das Eckhaus, welches sich mit sehr viel Gebüsch und hohen Bäumen von der Bepflanzung an einer Hanglage befand. Dadurch war der Gartensitzplatz sehr eng und schattig, was den Eigentümer bewog, Bäume und Büsche massiv zurückzuschneiden und teilweise auch zu entfernen. Auch wurde die Böschung mit Quadersteinen neu gestaltet. Und mit der Neubepflanzung und der Vergrösserung des Gartensitzplatzes wollte er diesen Teil des Hauses zu einem richtigen Bijou machen.

    Was er nicht beachtete: die Umgebung war in einem Miteigentum und in dessen Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist festgehalten, dass Veränderungen von der Miteigentümergemeinschaft genehmigt werden müssen und nur heimische Pflanzen gepflanzt werden müssen. Ein Miteigentümer liess einen Baustopp verfügen und an der darauffolgenden ausserordentlichen Versammlung, welche sehr hitzig verlief, wurde beschlossen, dass der betroffene Eigentümer einen Rückbau machen musste und seine Pläne nicht verwirklichen konnte. Und dies unter Kostenfolge voll zu seinen Lasten (damals über CHF 60'000.-). 

    Fazit: Nicht alles was ich nutzen darf, kann ich auch nach meinem Gutdünken gestalten. Sich vor solchen Projekten und Veränderungen gut informieren, was machbar ist und ob es die Zustimmung der Miteigentümer benötigt ist angesagt. Eine gute Kommunikation mit den Nachbaren und/oder der Verwaltung hätte hier vermutlich auch schlimmeres vermieden.

    Vermietete Einheit:

    Ein Eigentümer kauft sich eine Eigentumswohnung und beabsichtigt in ein paar Jahren dort einzuziehen. Bis dahin vermietet er diese an ihm Bekannte Freunde. Doch entwickelt sich zwischen diesen Bewohnern und den übrigen Stockwerkeigentümer eine negative Stimmung, was dem Eigentümer der Wohnung vorerst nicht bewusst wird. 

    An einer Versammlung eskaliert die Situation und die übrigen Stockwerkeigentümer beschweren sich massiv über seine Mieter. In nachfolgenden Gesprächen streitet sein Mieter die Vorwürfe ab und die Freundschaft wird durch diese Situation massiv belastet, was nicht nur zur Kündigung des Mietverhältnisses sondern auch der Freundschaft führte. 

    Tschüss Erneuerungsfonds:

    Aufgrund von anderen Unregelmässigkeiten, stellte der Revisor bei der Prüfung der Jahresabrechnung fest, dass der ausgewiesene Saldo auf dem Bankkonto des Erneuerungsfonds mit der Jahresabrechnung massiv abwich. Es fehlten über CHF 100'000.-. Kurz darauf meldete der Verwalter Konkurs an und verschwand ins Ausland. 

    Selbst wenn dieser Verwalter hätte belangt werden können, ist die Situation klar, dass das Geld des Erneuerungsfonds weg ist. Vertrauen alleine genügt eben nicht. Deshalb Entnahmen aus dem Erneuerungsfondskonto nur mit Kollektiv-Unterschrift.

    Wenn stilles Gewerbe laut wird:

    Er kaufte sich eine repräsentative und gut gelegene Eigentumswohnung in der Absicht, dass er für seine Beratungstätigkeiten als Selbständig Erwerbender seine Kunden auch bei sich zu Hause empfangen konnte. Die Raumaufteilung war optimal, um ein solches Vorhaben umzusetzen. Sein Geschäft lief offensichtlich zu gut, denn aufgrund des zunehmenden Kundenbesuches, war die Haupteingangstüre oft nicht mehr verschlossen und der Besucherparkplatz durch seine Kunden oft belegt.

    Da auch hier keine optimale Kommunikation stattfand, entlud sich der Ärger der übrigen Eigentümer an einer Versammlung und dem Selbständigerwerbenden wurden auch unseriöse Geschäfte unterstellt, da immer so teure Boliden die Parkplätze belegen aber nur Herren in Jeans  ausstiegen. Es konnte keine Lösung gefunden werden und schlussendlich verkaufte er die Einheit wieder, da seine Kunden auch verbal angegangen wurden.

    Generationenkonflikt:

    Die Familie erfüllte sich den Wunsch eines Eigenheimes und freute sich auf die Gartenwohnung zumal Nachwuchs erwartet wurde. Doch aus dem Traum wurde ein Albtraum, da die übrigen Bewohner, welche alle im Pensionsalter waren, sich über den Kinderlärm beschwerten und mit Versammlungsbeschluss auch den Kinderspielplatz ersatzlos entfernen liessen.

    Für die junge Familie ein harter Schlag, zumal die Mutter aufgrund der psychischen Belastung auch noch die Teilzeitstelle verlor und sich die Familie schlussendlich die Wohnung auch nicht mehr leisten konnte. 

    Einer gegen den Rest:

    Ein Bauherr hat eine neue Liegenschaft gebaut, welche er als Stockwerkeigentum ausgestaltet und einen Teil der Einheiten verkauft. Doch auch nach 5 Jahren hat er immer noch die Mehrheit der Einheiten und nur gerade 3 Wohnungen sind verkauft. Für diese drei eine unschöne Situation, unterliegen sie doch bei allen Abstimmungen dem ehemaligen Bauherrn, da im Reglement festgelegt wurde, dass die Stimmkraft an der Versammlung pro Einheit gilt, welche ein einzelner Eigentümer besitzt. 

    Gruss vom Pleitegeier:

    In einer älteren Liegenschaft mit 5 Eigentümern geht ein Eigentümer Konkurs. Die Ausstände belaufen sich auf über CHF 25'000.- und dringende Sanierungen können nicht vorgenommen werden, da der Erneuerungsfonds sehr tief ist. Als nun auch der Lift defekt ist, müsste jeder Eigentümer aufgrund seiner Wertquoten das Geld zeitnah einlegen. Für ein pensioniertes Ehepaar schlicht weg  nicht möglich, die Mittel aufzutreiben und ein Verkauf im jetzigen Zustand der Liegenschaft ist äusserst problematisch.

    Alles nur negativ?

    Nein, dies sind einfach einige Geschichten, die mithelfen sollen, dass sich Erwerber von Eigentumswohnungen rechtzeitig informieren, was Stockwerkeigentum bedeutet. In den meisten Gemeinschaften funktioniert alles bestens. Das Verstehen des Reglements und was Stockwerkeigentum heisst, ist aber wichtig und oft hilft auch die Kontaktnahme mit der Verwaltung,< oder Bewohnern vorgängig abzuklären, ob die Vorstellungen über das gewünschte Objekt auch umsetzbar ist. Darum prüfe, wer sich mit einer Stockwerkseinheit bindet!

    Seiten-Nr. 05_01_09

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