Geschichtliches und Grundsätzliches zu Stockwerk- und Miteigentum in der Schweiz
Geschichtliches zum Stockwerkeigentum
In der Umgangssprache wird von Eigentumswohnungen gesprochen. Diese Form des Eigentums bezeichnet man als Stockwerkeigentum. In den untenstehenden Registern entnehmen Sie einige Informationen über die geschichtliche Entwicklung des Stockwerkeigentums und damit verbunden auch des Miteigentums in der Schweiz.
Grundsätzliches zum Stockwerkeigentum
Ebenso wird aufgezeigt, wie Stockwerkeigentum entsteht und welche Handlungen notwendig sind, damit die Voraussetzungen nach Gesetz erfüllt sind, diese Einheiten (Wohnungen, Bastelräume, Gewerberäume, Garagen, etc.) im Grundbuch eintragen zu können. Dies ist die Voraussetzung, dass Stockwerkeigentumseinheiten auch gehandelt werden kann (Kauf/Verkauf/Finanzierung) können.
Komplexe und unterschiedliche Materie
Jede Stockwerkeigentümergemeinschaft hat in der Regel ein Reglement, in welchem die Details und Regeln für diese Gemeinschaft umschrieben sind. Das bedeutet, dass praktisch jede Gemeinschaft ihre Individualitäten hat. Aus diesem Grunde ist Stockwerkeigentum recht komplex und häufig sind sich die Eigentümer und teilweise auch die mit der Verwaltung beauftragten Personen zu wenig bewusst, was nun für die einzelne Gemeinschaft gilt. ForumStockwerk.ch soll helfen, hier Klarheiten zu schaffen und auch mithelfen, dass konstruktive Zusammenleben in einer Gemeinschaft zu ermöglichen.
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Stockwerkeigentum in der Schweiz:
Das Stockwerkeigentum existiert in der Schweiz schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts in verschiedenen Formen, wobei erste Spuren im Kanton Wallis schon im 12. Jahrhundert geortet worden seien. Bei der Einführung des Zivilgesetzbuches (ZGB) im Jahr 1907 wurde das Stockwerkeigentum dennoch nicht aufgenommen. Der Verfasser Eugen Huber sah das Stockwerkeigentum als «eine aus früherer Zeit übernommene lästige Erbschaft, die möglichst rasch liquidiert werden sollte». Das Miteigentum galt als Mutter aller Streitigkeiten, was auch vom Parlament so vertreten wurde. Markante Aussage von Eugen Huber "Ein halbes Haus ist die ganze Hölle".
Gesetzesartikel im Zivilgesetzbuch (ZGB)
Erst Dank persönlichem Einsatz einer Interessens-Gruppe in den 1950er Jahren wurden gesetzliche Bestimmungen zur Einführung des Stockwerkeigentums entworfen und per 1.1.1965 in Kraft gesetzt. Die seit nunmehr über 60 Jahren gültigen Regelungen haben bis heute nur kleinere Änderungen erfahren. Derzeit laufen Bestrebungen, hier einige Anpassungen vornehmen zu können.
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Schweiz mit kleinstem Eigentumsanteil:
Im Vergleich mit den übrigen europäischen Ländern liegt die Schweiz mit einem Wohneigentumsanteil (EFH und STWEG) von knapp unter 44% am Schluss der Statistik.
Warum so tief?Dass der Wohneigentumsanteil so tief liegt, dürfte in erster Linie aufgrund der verfügbaren Baulandverhältnisse liegen. Damit sind die Bodenpreise entsprechend hoch und der Bau von EFH wird immer kostspieliger. Wer also Wohneigentum erwerben will, weicht somit auf Stockwerkeigentum aus.
Nachfrage gebremst aber immer noch hoch:
Trotzdem ist der Trend nach wie vor im Steigen, weshalb nach wie
vor stark in den Neubau von Stockwerkeigentum investiert wird. In den nächsten Jahren dürfte das Niveau sowohl in der Nachfrage als auch von den Preisen her etwa gleichbleibend sein.
Aufgrund Erbschaft zusätzliche Gemeinschaften:
Zudem ergibt sich bei der Vererbung von Wohnliegenschaft mit der Bildung von Stockwerkeigentum eine gute Möglichkeit, ein bestehendes Mehrfamilienhaus auf verschiedene Erben aufzuteilen.
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Der Begriff "Grundeigentum" ist in Art. 655 ZGB umschrieben. Folgendes versteht der Gesetzgeber als Grundstück:
Liegenschaften
Liegenschaften unterschiedlichster Art (Wohnhaus, EFH, Gewerbebau, Stall, etc.)
Miteigentumsanteile an Grundstücken
Sind mehrere Personen (private oder juristische Personen) an einem Grundstück beteiligt (z.B. Umgebung, Tiefgaragenanlage) spricht man von Miteigentum.
In das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
Dies sind Grunddienstbarkeiten, welche in der Regel zwischen mehreren Grundeigentümern eine spezifische Sache (z.B. Wegrecht) regelt. Diese Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch vermerkt und können im Wortlaut (das eigentliche Vertragsrecht mit den vereinbarten Konditionen und Regeln) bestellt werden.
Bergwerke
Nach wie vor gibt es einige Bergwerke in der Schweiz (z.B. Salzbergwerk in Bex(VS). Da sich diese grösstenteils unterirdisch befinden, sind sie im Gesetzt speziell erwähnt.
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Was ist Miteigentum
Miteigentum umschriebt einen Anteil an einem Grundstück, welches gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen oder Gemeinschaften nach Bruchteilen, im Sinne von Art. 646, Abs. 1, ZGB ist. Miteigentum bedeutet, dass mehrere Personen gemeinschaftlich und zu genau definierten Teilen Eigentum an einem Grundstück oder Immobilie beteiligt sind. Jeder Miteigentümer hat einen im Grundbuch festgehaltenen Anteil, welcher zu übrigen Anteilen unterschiedlich sein kann. Jeder Miteigentümer hat Rechte und Pflichten und er kann seinen Anteil verkaufen oder belasten.
Das Miteigentum ist seit Anfang an im ZGB berücksichtigt. Es ist Basis für die Bildung von Stockwerkeigentum und daher sind die Gesetzesartikel von Miteigentum Basis für das Stockwerkeigentum. Die Artikel des Stockwerkeigentums wurden erst viel später aufgenommen. Dies dürfte einer der Gründe sein, weshalb die Bestimmungen zwischen Miteigentum und Stockwerkeigentum unterschiedlich ausgestaltet und detailliert sind.
Selbständiges Miteigentum:
Selbständiges Grundeigentum bezieht sich auf Eigentumsrechte, welche nicht zugunsten eines anderen Grundstückes oder einer anderen Person lauten und im Grundbuch eingetragen sind. Diese Rechte, welche übertragbar und vererblich sind, berechtigen somit auf einem Grundstück eine Baute zu errichten oder eine bestehende beizubehalten. Dies kann mit der Errichtung z.B. eines Baurechts (Mindestdauer 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit) jemand Drittem mit bestimmten vertraglichen Bedingungen überlassen werden.
unselbstständiges MiteigentumUnselbständiges Eigentum ist in Art. 655 ZGB und Artikel 95 der Grundbuchverordnung geregelt. Dabei geht es um die Verknüpfung von Grundstücken, bei der ein Teil des Grundstücks dem Hauptgrundstück zugeordnet ist. Somit entspricht das rechtliche Schicksal des unselbständigem Grundstück dem Hauptgrundstück und kann weder gesondert veräussert, belastet oder verpfändet werden. Zudem kann eine solche Verknüpfung nur dann umgesetzt werden, wenn keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind.
Horizontales und vertikales Stockwerkeigentum:Dies bezieht sich auf die Form des Eigentums, bei welcher die Miteigentümer die Gebäudeteile so besitzen, wie sich dies einer gedachten waagrechten oder senkrechten Linie befindet.
Es wird auch verwendet, wenn die Stockwerkeigentumsgemeinschaft sich nicht nur auf ein einzelnes Gebäude, sondern auf mehrere Immobilien auf einem Grundstück verteilt, wobei jede Einheit einer ganzen Immobilie entspricht. Obwohl vertikales Stockwerkeigentum im Schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt wird, wird es als zulässig erachtet, wenn mehrere Gebäude dem Stockwerkeigentum unterstellt sind.
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Bildung von Stockwerkeigentum:
Bei der Begründung von Stockwerkeigentum werden die einzelnen Einheiten auf den Plänen farbig ausgestaltet, wobei diese Pläne noch nicht definitiv sind, da es bei der Ausführung der Baute noch Änderungen geben kann. Aus diesem Grund wird bei der Begründung auch immer der Hinweis gegeben, dass diese Pläne vor Beendigung der Baute sind und nach Übergabe des Bauwerkes innert 4 Monaten mit einer bereinigten Planversion beim Grundbuch hinterlegt werden müsste.
Leider wird diesem Punkt in der Praxis nach wie vor zu wenig Beachtung beigemessen, weshalb es viele Gemeinschaften gibt, welche immer noch den Eintrag der provisorischen Pläne haben. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Gesamtsanierung oder Anfechtung der Wertquoten) zu einem Problem führen. Daher sollte darauf bestanden werden, dass die definitiven Ausführungspläne zeitnah nach Beendigung des Baus auf dem Grundbuch aktualisiert werden.
Nebenräume:
Nebenräume wie Bastel- oder Disporäume können als ausschliessliches Nutzungsrecht einem Sonderrecht zugeteilt werden oder wenn sie in sich abgeschlossen sind und über einen eigenen Zugang verfügen auch als separate Sonderrechte mit eigener Wertquote begründet werden. Werden diese als eigenständige Einheiten begründet sind sie auch handelbar (können verkauft werden).
Tiefgarage:
Ist eine Tiefgarage nur einer einzelnen Liegenschaft zuzuordnen, so kann die Tiefgarage als separate Einheit mit einer bestimmten Wertquote (in der Regel abgeleitet von den Baukosten im Verhältnis zum Gesamtbau) begründet werden. Die Tiefgarage wird dann als Miteigentum mit Anzahl der Plätze und einer separaten Nutzungs- und Verwaltungsordnung organisiert (kann auch im Hauptreglement integriert sein). Und wie bei den Nebenräumen können die Garagenplätze als eigenständige Einheiten mit eigenem Grundbuchblatt geführt werden (empfehlenswert) und sind somit ebenfalls handelbar. Werden diese als Sondernutzungsrecht den Wohnungen zugerechnet, so ist der Wert anteilmässig in der Wohnung wiedergegeben und in der Konsequenz fest mit der Wohnung verbunden, also nicht handelbar.
Das Festlegen der Wertquoten:
Anteil jeder Stockwerkseinheit, in der Regel in Hundertstel oder Tausendstel, am Gesamtwert der Liegenschaft oder des Baurechts. Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten (BGE 116 II 55); Art. 712e, Abs. 1, ZGB.Für das Festlegen der Wertquoten gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. In der Regel werden diese nach Wohnungsgrösse, Ausbaustandard, Lage und unter Berücksichtigung von Besonderheiten (z.B. Terrasse, Gartensitzplatz, etc.) festgelegt. Die Berechnung lässt sich häufig in den Begründungsunterlagen oder im Reglement auch nicht mehr nachvollziehen, damit eine Anfechtung (z.B. Verlust der Aussicht) vor Gericht nicht durchgesetzt werden kann.
Horizontales und vertikales Stockwerkeigentum:Dies bezieht sich auf die Form des Eigentums, bei welcher die Miteigentümer die Gebäudeteile so besitzen, wie sich dies einer gedachten waagrechten oder senkrechten Linie befindet.
Es wird auch verwendet, wenn die Stockwerkeigentumsgemeinschaft sich nicht nur auf ein einzelnes Gebäude, sondern auf mehrere Immobilien auf einem Grundstück verteilt, wobei jede Einheit einer ganzen Immobilie entspricht. Obwohl vertikales Stockwerkeigentum im Schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt wird, wird es als zulässig erachtet, wenn mehrere Gebäude dem Stockwerkeigentum unterstellt sind.
Pläne:
Es sollte immer darauf geachtet werden, dass mindestens vom Allgemeinen Teil aktuelle Ausführungspläne vorhanden sind. Ebenso sind Pläne bezüglich Kanalisation und Elektro immer wieder hilfreich.
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Begründungsakt:
Dies sind die Dokumente, welche anlässlich der Begründung beim Grundbuchamt, in dem sich die neue STWEG befinden wird, eingetragen sind. Dazu gehören nebst der Umschreibung was zu einzelnen Einheiten ausgestaltet wird auch die Angabe der Wertquoten und die vorhandenen Pläne und Skizzen. Diese Pläne müssen nicht definitv sein, da es im Verlauf der Erstellung der Baute ode auch auf Wunsch eines Käufers einer Einheit Veränderungen geben kann. Nach Fertigstellung der Baute, sind die definitiven Pläne einzureichen, was häufig nicht gemacht wird.
Grundbucheintrag:
Öffentlich beurkundeter Vertrag über die Ausgestaltung der Anteile, welches zu Stockwerkeigentum gestaltet wird, oder öffentlich beurkundete Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.Reglement:
Häufig wird zu diesem Zeitpunkt bereits das Reglement angemerkt, da eine nachträgliche Inkraftsetzung eines Reglements einer Eigentümerversammlung bedarf. Damit ein Baukredit gesprochen werden kann, verlangen heute viele Finanzierer, dass das Reglement erstellt wird. Diesen wird durch die Bauherrschaft leider oft zu wenig Beachtung und Respekt versehen. Aber die Reglemente sind das Rückgrat einer Gemeinschaft und schlechte oder nicht durchdachte Reglemente führen dann häufig nach ein paar Jahren zu grossen Fragezeichen oder gar Unstimmigkeiten in der Gemeinschaft.
Pläne:
Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Baute übernommen hat, sollte darauf geachtet werden, dass die definitiven Ausführungspläne beim Grundbuch angemerkt werden, da es seit der damaligen Begründung bis zur Fertigstellung noch zu Anpassungen gekommen sein kann.
Seiten-Nr.: 03_01_06
Grundbucheintrag:
Im Grundbuch sind die wesentlichsten Angaben zu einem Grundstück vermerkt. Dazu gehören Informationen wie Kat.-Nr., eidg. ID-Nummer, vorhandene Grunddienstbarkeitsverträge mit denen das Grundstück belastet ist oder an welchem ein Recht an anderen Grundstücken besteht. Für die Verwaltung ist es wichtig, diese Informationen bei sich zu haben. Bei den Grunddienstbarkeiten sind die Dienstbarkeitsverträge im Wortlaut aufzubewahren, damit über Rechte, Pflichten, Kosten, Laufzeit, etc. dieser Verträge Klarheit besteht und auch entsprechend gegenüber der Gemeinschaft kommuniziert werden können.
Für jede Stockwerkseinheit wird im Grundbuch ein separates Blatt geführt mit Angaben über die Einheit und allfälligen weiteren Einträgen (z.B. Grunddienstbarkeiten, Wohnrecht, Pfandrecht, etc.)
Das Grundbuch ist in der Schweiz öffentlich, das heisst, es kann grundsätzlich jedermann Einsicht nehmen, wem welches Grundstück gehört. Gewisse Daten wie der Wortlaut der Grunddienstbarkeitsvereinbarungen oder Schuldbriefe sind geschützt, können jedoch bei Bedarfsnachweis angefordert werden (z.B. Verwaltung oder Miteigentümer, etc.).
Gefahrengutregister:
Wer sich Stockwerkeigentum aneignen will oder eine Gemeinschaft verwaltet, sollte auch das Gefahrengutregister (öffentlich zugänglich) vom Bund konsultieren und sich entsprechend dokumentieren. In der Regel bestehen keine Gefahren (wie z.B. Bodenverschmutzung durch vorangehende Nutzung oder Unfall / Gefahr von Bodenverschiebungen (Hanglage) / Probleme auf benachbarten Grundstücken, die allenfalls auf das eigene Grundstück via Grundwasser übergreifen könnten). Aber wenn solche Gefahren vorhanden sind, kann dies wesentlich sein, den Erwerb aufzuschieben oder geeignete Massnahmen zu treffen, um dieser Gefahr aus dem Weg gehen zu können.
Seiten-Nr.: 03_01_07
Grundsätzliches:
Die Eigentümerschaft einer Stockwerkseinheit kann verschiedener Arten sein. Von einzelnen Privatpersonen, über einfache Gesellschaften, Juristische Gesellschaftsformen oder auch Stiftungen und Vereine, sofern Grundbesitz gemäss Handelsregistereintrag für diese Gesellschaft vorgesehen ist.
Für die Verwaltung kann dies jedoch Konsequenzen im Umgang mit dieser Eigentümerschaft haben. Handelt es sich nicht um einzelne Privatpersonen muss klar geregelt sein, wer die Interessen der Eigentümerschaft gegenüber der Stockwerk- oder Miteigentümerschaft vertreten kann. Hierfür sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass eine gültige schriftliche Vollmacht vorliegt. Ist dies nicht der Fall, könnten Beschlüsse auch nachträglich noch als nichtig erklärt werden.
Alleineigentum:
Als Alleineigentum kann jede mündige Person mit Sitz in der Schweiz Stockwerkeigentum erwerben.Alleineigentum für Ausländer:
Ausländer benötigen hier die Bewilligung nach Lex Koller (->Link). Dieses Bundesgesetz, welches die Anforderungen für den Kauf von unter anderem Stockwerkeigentum durch ausländische Staatsangehörige in der Schweiz regelt, führt aus, welches die Auflagen für eine Bewilligung notwendig sind, um eine Eigentumswohnung erwerben zu können. Die genauen Auflagen und Kontingente sind kantonal geregelt und es ist wichtig, sich hier entsprechend beraten zu lassen.
Weitere Informationen auch auf der Webseite von "Auswandern Schweiz".
einfache Gesellschaft:
Häufig bestehen juristische "einfache Gesellschaften", zusammengesetzt aus mehreren Körperschaften (Private, Firmen, etc.), welche sich eine Stockwerkseinheit teilen. Dabei ist zu beachten, dass die einfache Gesellschaft nur über eine Stimme an der Versammlung verfügt und die einfache Gesellschaft auch durch einen Repräsentanten mit Vollmacht vertreten sein sollte.
Erbengemeinschaft:
Eine Erbengemeinschaft kann als Eigentümerin einer Stockwerkseinheit auftreten. Jedoch ist zu beachten, dass aufgrund des Erbscheins klar ist, wer alles berechtigter Erbe ist. Zudem ist ein Erbenvertreter zu bestimmen, welche als Ansprechperson für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einheit gilt und welcher ebenfalls das Stimmrecht an der Versammlung wahrnehmen kann.Seiten-Nr.: 03_01_08
Baurecht:
Baurecht ist dann gegeben, wenn ein Grundstückbesitzer einem Ersteller das Recht gibt, auf seinem Grund eine Immobilien zu erstellen und ihm den Boden gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Dies wird in einem sogenannten Baurechtsvertrag festgehalten, welcher auch im Grundbuch eingetragen werden muss, damit er verpflichtend ist.
Baurechtsverträge können bis zu 100 Jahren Nutzung ausgestellt werden und sollten über die Konditionen (Zinszahlung für den Boden oder andere Entschädigungen) und über den sogenannten Heimfall (Ablauf der Nutzungsfrist) klar Auskunft geben. Ältere Verträge sind hier teilweise mangelhaft formuliert, so dass Interpretationsprobleme entstehen können.
Probleme beim Baurecht:
Man muss sich bewusst sein, dass dieses Baurecht irgendwann ausläuft und die dannzumal festgehaltenen Konsequenzen zum Zuge kommen (Übergang aller Bauten an den Baurechtsgeber oder Zahlung (Kauf) des Baurechts durch die Baurechtsnutzer oder auch Neuverhandlung über die nächsten Jahre). Es muss den Eigentümer klar gemacht werden, welche Konsequenzen zu welchem Zeitpunkt auf sie zukommen. Könnte z.B. heissen, dass für die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinschaft, rechtzeitig entsprechende separate Rückstellungen gemacht werden oder dass frühzeitig mit dem Baurechtsgeber Verhandlungen über die Fortsetzung des Baurechtsvertrages gemacht werden.
Zudem gibt es Hypothekargeber, welche im Zusammenhang mit Immobilien im Baurecht ganz ablehnend sind oder entsprechende Auflagen machen.
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Aufgabe des Reglements resp. der Nutzungs- und Verwaltungsordnung:
In einem Reglement (für STWEG) resp. der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (für MEG) werden die Details festgehalten, wie diese Gemeinschaft organisiert ist und welche Regeln für diese Gemeinschaft gelten. Das Gesetz lässt den einzelnen STWEG oder MEG relativ viel Spielraum, wie die Regeln aufgestellt werden (z.B. Stimmrechtsausübung oder Einladefrist für Versammlungen). Daher ist wichtig, dass Eigentümer und Verwaltung gute Kenntnisse über das jeweils gültige Reglement haben.
Stockwerkeigentum:
Gemäss Gesetz ist ein Reglement nicht zwingend. Dies kann auch nachträglich noch erstellt werden. Entweder durch Beschluss der Gemeinschaft, oder auf richterliches Verlangen eines einzelnen Eigentümers oder dessen Kreditgebers.
Heute werden die meisten STWEG jedoch bereits bei der Begründung mit einem Reglement versehen. Gewisse Grundsätze aus den Artikeln im ZGB sind für die Reglemente zwingend, jedoch liegt ein relativ grosser Spielraum für das Ausarbeiten eines Reglements für STWE.
Miteigentum:
Bei einer Miteigentümergemeinschaft werden die "Regeln" der MEG in einer sogenannten NVO (Nutzungs- und Verwaltungsordnung) festgehalten. Ist das Miteigentum Teil einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, so sind diese Bestimmungen teilweise auch im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft enthalten. Art. 647, ZGB.
Reglement:
Dem Erstellen eines Reglements oder einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist ein separates Kapitel (Seite 03_04) gewidmet.
Seiten-Nr. 03_01_10
Allgmein:
Bei der Aufbewahrungspflicht ist zu unterscheiden zwischen Akten und allgemeinen Dokumente. Zu den Akten gehören:
- Begründungsakten inkl. Pläne (Original ist beim Grundbuchamt) *)
- Grunddienstbarkeitsverträge (im Wortlaut) (Original ist beim Grundbuchamt) *)
- allfällige Baubewilligungen *)
- Reglemente und Nachträge (sofern Reglement im Grundbuch angemerkt, ist dieses beim Grundbuchamt; Achtung auf Versionen) *)
- Sämtliche Protokolle (mit Originalunterschrift Vorsitzender und Protokollführer) *)
- Zirkularbeschlüsse mit Originalunterschriften der Eigentümer *)
- Rechtsfälle mit Auswirkungen auf die STWEG *)
- Abrechnungen und Budgets
- Buchhaltungsbelege
- aktuelle Versionen der verschiedenen Ausführungspläne (Bau / Elektro / Kanalisation / etc.)
Die mit *) versehenen Positionen sind durch die aktuelle Verwaltung entsprechend aufzubewahren. Die übrigen Akten 10 Jahre bei Wohnliegenschaften und 25 Jahre bei Gewerbeliegenschaften (für allfällige MWST-Belange).Digitalisierung:
Heute werden zunehmend die Dokumente digital ausgetauscht und gespeichert. Wichtig ist dabei, dass bei einem Wechsel der Verwaltung sichergestellt ist, dass die Form der digitalen Dokumente auch von Dritten ohne zusätzliche Softwaretools gelesen und verarbeitet werden können.
Seiten-Nr.: 03_01_11
Geometrische Daten können in der Schweiz auch Online eingesehen werden. Diese sind bei verschiedenen Abklärungen oder im Verkehr mit den Behörden wichtig. Unter der Seite von Cadastralinfo gibt es verschiedene Abfragemöglichkeiten.
Allgemeine Informationen über die Aufgaben der Grundbuchämter und die Möglichkeiten der Informationen ersehen Sie auf cadastre.ch.
Seiten-Nr.: 03_01_12
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Auf der Seite "Werbekonzept" ersehen Sie die weiten Details und Anmeldung bei Interesse für Werbung.

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