Die Pflichten eines Stockwerkeigentümers gegenüber der Gemeinschaft
Gemäss Gesetzes-Artikel 646 ZGB (Miteigentum) und 712 ZGB (Stockwerkeigentum) bestehen diverse Pflichten seitens der einzelnen Eigentümer. Diese werden nachstehend erläutert.
Auf Seiten 05_05 (Pflichten der Stockwerkeigentümer) sind die verschiedenen Pflichten umschrieben:
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Sorgfaltspflicht
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Zutrittsrecht zu den allgeminen Teilen
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Informationspflicht
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Zahlungspflicht
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Einhaltung der Hausordnung
Doch auch moralisch ist es wesentlich, ein gutes Zusammenleben innerhalt der Gemeinschaft mitzugestalten, indem die Regeln und Abmachungen eingehalten werden und der Umgang mit den Miteigentümern und Mitbewohnern mit Respekt und Anstand umgesetzt werden kann. Dies hilft einer Gemeinschaft viel, einen guten Hausgeist zu bewahren.
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