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Stowepedia - das ABC zum Stockwerkeigentum
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Stichwort | Beschreibung | Auf Fachseite weiterlesen | Seiten-Nr | ähnliche Themen |
|---|---|---|---|---|
Vorkaufsrecht | Beim Verkauf eines Miteigentumsanteils gilt das sogenannte gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 682 Abs. 1, ZGB. Damit haben die anderen Miteigentümer Vorrang als potenzielle Käufer. Dies kann aber auch aufgehoben oder verändert werden, was jedoch öffentlich beurkundet werden muss (Eintrag im Grundbuch). | http://www.forumstockwerk.ch/05-02 | 05_02_07 | |
Vorlagen für Dokumente | siehe Seite "Musterdokumente" | http://www.forumstockwerk.ch/11-02-03 | 11_02_03 | |
Vorvertrag | siehe Reservationsvertrag | http://www.forumstockwerk.ch/05-02 | 03_02_03 | Reservationsvertrag |
Wasserversicherung | siehe Versicherungen | http://www.forumstockwerk.ch/06-01 | 06_01_06 | |
Weiterbildung im Bereich Stockwerkeigentum | Im Stockwerkeigentum tätige Personen solltes sich laufend weiterbilden und sich mit der Entwicklung der Mateie auseinandersezten. Sowohl bei baulichen Auflagen (PV- & Solartechniken), wie der Entwicklung der Technik (z.B. Heizung) oder gesetzliche Vorgaben (z.B. Datenschutzgesetz) sind immer wieder Neuerungen auszumachen, welche für die Verwaltung wesentlich sind. | http://www.forumstockwerk.ch/11-02-02 | 11_02_02 | |
Werbung auf ForumStockwerk | Auf diesen Seiten finden Sie die Informationen um Werbung auf ForumStockwerk zu platzieren | http://www.forumstockwerk.ch/12-00 | 12_00 | |
Wertquoten | Anteil jeder Stockwerkseinheit, in der Regel in Hunderstel oder Tausendstel, am Gesamtwert der Liegenschaft oder des Baurechts. Aenderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten (BGE 116 II 55); Art. 712e, Abs. 1, ZGB | http://www.forumstockwerk.ch/03-01 | 03_01_05 | |
Wie funktioniert Stockwerkeigentum | Grundsätzliches und Wissenswertes zum Aufbau von Stockwerkeigentum und wichtige Informationen für ein problemloses Zusammenleben in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft | http://www.forumstockwerk.ch/03-00 | 03_00 | |
Wohnrecht | Ein Eigentümer kann einer Person ein limitiertes oder unlimitiertes Wohnrecht an einer Einheit erteilen. Dieses wird im Grundbuch eingetragen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Wohnrechte durch erfahrene Spezialisten ausformuliert werden. Eine Einheit mit einem Wohnrecht lässt sich schwieriger verkaufen und das Wohnrecht zu annulieren ist aufwändig. | http://www.forumstockwerk.ch/05-03 | 05_03_03 | |
YouTube-Kanäle für Stockwerkeigentum | Unterdessen gibt es bereits mehrere Kanäle, welche sich um die Thematik Stockwerkeigentum befassen. Unter den Links finden Sie die Zugänge hierzu. | http://www.forumstockwerk.ch/11-02-07 | 11_02_07 | |
Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft | Kann die Verwaltung den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund fehlender Mittel nicht mehr nachkommen, haben Dritte die Möglichkeit, die Ausstände auf dem Betreibungsweg einzufordern. Können diese Forderungen nicht beglichen werden, so tritt die solidarische Haftung aller Eigentümer in Kraft und das Betreibungsamt kann die Ausstände bei den einzelnen Eigentümern einfordern. | http://www.forumstockwerk.ch/03-08 | 03_08_09 | |
Zahlungsunfähigkeit eines Eigentümers | Bei Zahlungsunfähigkeit einer Eigentümers haften die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft solidarisch für dessen Anteile. Es ist daher zu beachten, dass Zahlungsausstände seriös bearbeitet und die übrigen Eigentümer bei Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit frühzeitig informiert werden. | http://www.forumstockwerk.ch/06-03 | 06_03_11 | |
Zeitschriften | Zeitschriften & Zeitungen mit Themenbereich Stockwerkeigentum und/oder Miteigentum | http://www.forumstockwerk.ch/11-02-05 | 11_02_05 | |
ZEV | Zusammenschluss zum Eigenverbrauch | http://www.forumstockwerk.ch/04-01 | 04_01_06 | |
ZGB | Zivilgesetzbuch; Gesetzesartikel über Miteigentum sind in den Artikeln 646 - 654 ZGB und diejenige für das Stockwerkeigentum unter Art. 712 festgehalten. Ebenfalls einen Einfluss auf das Stockwerkeigentum haben teilweise auch die Artikel des Vereinsrecht (Art. 67 - 68 und 75) | http://www.forumstockwerk.ch/04-01 | 04_01 | |
Zirkularbeschlüsse | Ein Zirkularbeschluss ist ein Abstimmung in schriftlicher Form (Art. 66, Abs. 2 ZGB). Das Resultat eines Zirkularbeschlusses bedarf zwingend der Einstimmigkeit aller Eigentümer. Ansonsten muss dieser Anttrag an der nächsten Versammlung nochmals zur Abstimmung gelangen. Im nächsten Protokoll ist das Ergebnis des Zirkularbeschlusses der Vollständigkeit halber nochmals zu erwähnen. | http://www.forumstockwerk.ch/03_05 | 03_05_07 | |
ZPO | Zivilprozessordnung | http://www.forumstockwerk.ch/04-01 | 04_01_04 | Recht & Gesetz |
Zuständige Gerichte | Die zuständigen Gerichte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind die kantonalen erstinstanzlichen Gerichte. Diese sind auf kantonaler Ebene benannt und organisiert. Eine Uebersicht finden Sie auf www.bger.ch | http://www.forumstockwerk.ch/04-09 | 04_09_04 | |
Zweckänderung der Einheit | Steht im der Begründung resp. im Reglement "Nutzung zu Wohnzwecken", kann eine Aenderung des Zwecks nicht ohne Anpassung des Reglements vollzogen werden. Hier ist auch abzuklären, ob allenfalls dies aufgrund der Wohn- und Zonenordnung der entsprechenden Gemeinde möglich ist. | http://www.forumstockwerk.ch/03-03 | 03_03_10 | |
Zwischenabrechnung | Per Ende der Abrechnungsperiode (gem. Reglement oder GV-Beschluss) ist nur mit demjenigen Eigentümer abzurechnen, welcher im Grundbuch per Abrechnungsstichtag eingetragen ist. Denn nur auf diesen kann allfällig eine Grundpfandforderung eingetragen werden. Fand während der Abrechnungsperiode eine Handänderung statt, ist dies Sache zwischen Käufer und Verkäufer. | http://www.forumstockwerk.ch/06-03 | 06_03_01 | |
Zyklische Sanierungen | Zyklische Sanierungen sind grössere Unterhaltsarbeiten an oder Ersatz von Bauteilen im Allgemeinen Bereich, welche immer wieder vorkommen werden (z.B. Ersatz der Heizung). Diese können aufgrund der zu erwartenden Lebensdauer langfristig geplant werden und damit den Bedarf an Liquidität im Erneuerungsfonds abgeleitet werden. | http://www.forumstockwerk.ch/07-02 | 07_02_03 |
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