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Stowepedia - das ABC zum Stockwerkeigentum

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ähnliche Themen
Vorkaufsrecht
Beim Verkauf eines Miteigentumsanteils gilt das sogenannte gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 682 Abs. 1, ZGB. Damit haben die anderen Miteigentümer Vorrang als potenzielle Käufer. Dies kann aber auch aufgehoben oder verändert werden, was jedoch öffentlich beurkundet werden muss (Eintrag im Grundbuch).
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
05_02_07
Vorlagen für Dokumente
siehe Seite "Musterdokumente"
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-03
11_02_03
Vorvertrag
siehe Reservationsvertrag
http://www.forumstockwerk.ch/05-02
03_02_03
Reservationsvertrag
Wasserversicherung
siehe Versicherungen
http://www.forumstockwerk.ch/06-01
06_01_06
Weiterbildung im Bereich Stockwerkeigentum
Im Stockwerkeigentum tätige Personen solltes sich laufend weiterbilden und sich mit der Entwicklung der Mateie auseinandersezten. Sowohl bei baulichen Auflagen (PV- & Solartechniken), wie der Entwicklung der Technik (z.B. Heizung) oder gesetzliche Vorgaben (z.B. Datenschutzgesetz) sind immer wieder Neuerungen auszumachen, welche für die Verwaltung wesentlich sind.
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-02
11_02_02
Werbung auf ForumStockwerk
Auf diesen Seiten finden Sie die Informationen um Werbung auf ForumStockwerk zu platzieren
http://www.forumstockwerk.ch/12-00
12_00
Wertquoten
Anteil jeder Stockwerkseinheit, in der Regel in Hunderstel oder Tausendstel, am Gesamtwert der Liegenschaft oder des Baurechts. Aenderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten (BGE 116 II 55); Art. 712e, Abs. 1, ZGB
http://www.forumstockwerk.ch/03-01
03_01_05
Wie funktioniert Stockwerkeigentum
Grundsätzliches und Wissenswertes zum Aufbau von Stockwerkeigentum und wichtige Informationen für ein problemloses Zusammenleben in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft
http://www.forumstockwerk.ch/03-00
03_00
Wohnrecht
Ein Eigentümer kann einer Person ein limitiertes oder unlimitiertes Wohnrecht an einer Einheit erteilen. Dieses wird im Grundbuch eingetragen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Wohnrechte durch erfahrene Spezialisten ausformuliert werden. Eine Einheit mit einem Wohnrecht lässt sich schwieriger verkaufen und das Wohnrecht zu annulieren ist aufwändig.
http://www.forumstockwerk.ch/05-03
05_03_03
YouTube-Kanäle für Stockwerkeigentum
Unterdessen gibt es bereits mehrere Kanäle, welche sich um die Thematik Stockwerkeigentum befassen. Unter den Links finden Sie die Zugänge hierzu.
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-07
11_02_07
Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft
Kann die Verwaltung den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund fehlender Mittel nicht mehr nachkommen, haben Dritte die Möglichkeit, die Ausstände auf dem Betreibungsweg einzufordern. Können diese Forderungen nicht beglichen werden, so tritt die solidarische Haftung aller Eigentümer in Kraft und das Betreibungsamt kann die Ausstände bei den einzelnen Eigentümern einfordern.
http://www.forumstockwerk.ch/03-08
03_08_09
Zahlungsunfähigkeit eines Eigentümers
Bei Zahlungsunfähigkeit einer Eigentümers haften die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft solidarisch für dessen Anteile. Es ist daher zu beachten, dass Zahlungsausstände seriös bearbeitet und die übrigen Eigentümer bei Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit frühzeitig informiert werden.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_11
Zeitschriften
Zeitschriften & Zeitungen mit Themenbereich Stockwerkeigentum und/oder Miteigentum
http://www.forumstockwerk.ch/11-02-05
11_02_05
ZEV
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
http://www.forumstockwerk.ch/04-01
04_01_06
ZGB
Zivilgesetzbuch; Gesetzesartikel über Miteigentum sind in den Artikeln 646 - 654 ZGB und diejenige für das Stockwerkeigentum unter Art. 712 festgehalten. Ebenfalls einen Einfluss auf das Stockwerkeigentum haben teilweise auch die Artikel des Vereinsrecht (Art. 67 - 68 und 75)
http://www.forumstockwerk.ch/04-01
04_01
Zirkularbeschlüsse
Ein Zirkularbeschluss ist ein Abstimmung in schriftlicher Form (Art. 66, Abs. 2 ZGB). Das Resultat eines Zirkularbeschlusses bedarf zwingend der Einstimmigkeit aller Eigentümer. Ansonsten muss dieser Anttrag an der nächsten Versammlung nochmals zur Abstimmung gelangen. Im nächsten Protokoll ist das Ergebnis des Zirkularbeschlusses der Vollständigkeit halber nochmals zu erwähnen.
http://www.forumstockwerk.ch/03_05
03_05_07
ZPO
Zivilprozessordnung
http://www.forumstockwerk.ch/04-01
04_01_04
Recht & Gesetz
Zuständige Gerichte
Die zuständigen Gerichte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind die kantonalen erstinstanzlichen Gerichte. Diese sind auf kantonaler Ebene benannt und organisiert. Eine Uebersicht finden Sie auf www.bger.ch
http://www.forumstockwerk.ch/04-09
04_09_04
Zweckänderung der Einheit
Steht im der Begründung resp. im Reglement "Nutzung zu Wohnzwecken", kann eine Aenderung des Zwecks nicht ohne Anpassung des Reglements vollzogen werden. Hier ist auch abzuklären, ob allenfalls dies aufgrund der Wohn- und Zonenordnung der entsprechenden Gemeinde möglich ist.
http://www.forumstockwerk.ch/03-03
03_03_10
Zwischenabrechnung
Per Ende der Abrechnungsperiode (gem. Reglement oder GV-Beschluss) ist nur mit demjenigen Eigentümer abzurechnen, welcher im Grundbuch per Abrechnungsstichtag eingetragen ist. Denn nur auf diesen kann allfällig eine Grundpfandforderung eingetragen werden. Fand während der Abrechnungsperiode eine Handänderung statt, ist dies Sache zwischen Käufer und Verkäufer.
http://www.forumstockwerk.ch/06-03
06_03_01
Zyklische Sanierungen
Zyklische Sanierungen sind grössere Unterhaltsarbeiten an oder Ersatz von Bauteilen im Allgemeinen Bereich, welche immer wieder vorkommen werden (z.B. Ersatz der Heizung). Diese können aufgrund der zu erwartenden Lebensdauer langfristig geplant werden und damit den Bedarf an Liquidität im Erneuerungsfonds abgeleitet werden.
http://www.forumstockwerk.ch/07-02
07_02_03
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